Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wird dem ArbN ein Werkstattwagen, den er im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft für eilige Reparaturen bei einer Auswärtstätigkeit benutzen soll, auch zu Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte überlassen, so führt der daraus erwachsende geldwerte Vorteil nicht zu > Arbeitslohn Rz 70 (BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 3/1, 21, 24).

Das FA trägt die > Beweislast dafür, dass ein Werkstattwagen vom ArbN privat genutzt wird. Es kann sich in solchen Fällen nicht auf den sog Beweis des ersten Anscheins berufen (> Anscheinsbeweis), denn dessen Grundsätze kommen nicht zur Anwendung, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist (BFH 224, 108 = BStBl 2009 II, 381).

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