Rz.  

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

 

Auf einen Blick:

Wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, hängt die Entscheidung davon ab, wer das Risiko des fehlenden Nachweises trägt. Das ist grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht.
 

Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 Abs 1 Satz 1 AO; > Ermittlungspflicht des Finanzamts). Gelingt es nicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, ist als weiterer Schritt das Beweismaß unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten auf die "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu reduzieren (BFH 233, 297 = BStBl 2011 II, 884). Erst danach sind die Regelungen zur Feststellungslast anzuwenden. Beweislast ist ein Begriff aus dem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren; im Verwaltungsverfahren ist der Begriff Feststellungslast gebräuchlich.

Das Finanzamt trägt idR die objektive Beweislast (Feststellungslast) für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen (zB Eigenschaft als > Arbeitnehmer, > Zufluss von Arbeitslohn; BFH 101, 156 = BStBl 1971 II, 220; vgl auch BVerfG 69, 188 vom 12.03.1985 – 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BStBl 1985 II, 475); fehlende Aufklärbarkeit kann nicht dem Stpfl angelastet werden (BFH 119, 164 = BStBl 1976 II, 562). Zur Beweislast beim Zugang eines Steuerbescheids oder von anderen Steuerverwaltungsakten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 4. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung muss das FA nachweisen, wobei die nicht erklärten Einkünfte maßgeblich sind (EFG 1998, 1039). Will das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO ändern, trägt es die Beweislast für die die Änderung begründenden Tatsachen (BFH/NV 2002, 1009 = HFR 2002, 767).

 

Rz. 2

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Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (zB für das Entstehen von > Werbungskosten, BFH 119, 164 = BStBl 1976 II, 562; beim > Arbeitszimmer Rz 31; bei der Steuerfreiheit von Reisekosten, BFH/NV 1996, 888; 2002, 36; > Reisekosten Rz 38). Zur Beweislast des ArbG bei der > Haftung für Lohnsteuer vgl BFH 167, 359 = BStBl 1992 II, 696.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ausnahmsweise kann die objektive Beweislast dem anderen Beteiligten auferlegt werden, wenn diesem die Beweisführung und Klärung des Sachverhalts eher möglich und eher zumutbar ist (BFH 138, 527 = BStBl 1983 II, 760 mwN; sehr grundsätzlich auch BFH 156, 38 = BStBl 1989 II, 462). So liegt die Beweislast bei dem GmbH-Geschäftsführer, wenn ihn das FA in Höhe der angemeldeten LSt in Haftung nimmt, er aber behauptet, die LSt-Anmeldungen seien unrichtig (BFH/NV 1989, 7). Zu einer weiteren Umkehr der BeweislastSteuerumgehung.

 

Rz. 4

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Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss der Stpfl nach § 90 Abs 2 AO sowie §§ 16, 17 AStG (> Außensteuergesetz) Beweismittel beschaffen und Beweisvorsorge treffen, zB bei der Unterstützung bedürftiger Angehöriger im > Ausland Rz 1 mit > Unterhaltsleistungen Rz 131.

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Beweislast bei der Ermittlung des > Arbeitslohns, zB bei nicht ständiger Beschäftigung, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 123. Weitere Einzelheiten zur Feststellungslast werden bei den in Betracht kommenden Stichworten behandelt. Ergänzend > Ermittlungspflicht des Finanzamts, > Glaubhaftmachung, > Mitwirkungspflichten, > Schätzung.

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