Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die in einer > Steuererklärung dem FA vorgetragenen Sachverhalte sind dem FA ggf nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (zum Untersuchungsgrundsatz vgl § 88 AO sowie AEAO zu § 88). Besonders gilt das für abziehbare Aufwendungen wie > Betriebsausgaben, > Werbungskosten, > Außergewöhnliche Belastungen und > Sonderausgaben. Nach § 9a EStG dürfen über den Pauschbeträgen liegende WK zwar nur abgezogen werden, wenn diese nachgewiesen werden; sowohl die Rechtsprechung (vgl BFH 137, 167 = BStBl 1983 II, 177; BFH 166, 79 = BStBl 1992 II, 198) als auch die hM (vgl L/B/P/Teller, § 9 EStG Rz 141 mwN) vertreten jedoch – entgegen des eindeutigen Wortlauts im Gesetz – die Auffassung, dass der geringere Beweisgrad der Glaubhaftmachung ausreichend ist.

Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn aufgrund der vorgetragenen Hinweise oder gar einer eidesstattlichen Versicherung (BFH/NV 2011, 1002) ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung spricht; an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (BFH 113, 209 = BStBl 1974 II, 736). Vgl ferner BFH 133, 158 = HFR 1981, 406. Ergänzend > Beweislast, > Mitwirkungspflichten.

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