A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllen Stpfl eine ihrer > Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren. Eine Steuererklärung dient idR der Festsetzung einer > Steuer oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Stpfl in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen hat, wird diese als Steueranmeldung bezeichnet (vgl § 150 Abs 1 Satz 3 AO; > Lohnsteuer-Anmeldung). Wer eine Steuererklärung abzugeben hat (> Rz 2 ff), bestimmen die Einzelsteuergesetze (vgl § 149 Abs 1 Satz 1 AO). Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist nicht als Antrag iSv § 171 Abs 3 AO anzusehen, der den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen würde (BFH/NV 2022, 1 = HFR 2022, 106 mwN; > Verjährung von Steueransprüchen Rz 23).

B. Abgabepflicht

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Unbeschränkt Stpfl haben grundsätzlich jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr gegenüber ihrem > Wohnsitz-Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs 3 EStG), wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden; Einzelheiten regelt § 56 EStDV. Durch eine beim örtlich unzuständigen FA eingereichte Steuererklärung werden keine Fristen gewahrt (BFH 268, 234 = BStBl 2021 II, 856; BFH/NV 2020, 871), es sei denn, das unzuständige FA verletzt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt (BFH 275, 299 = BStBl 2022 II 461). Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug (> Verluste Rz 30) festgestellt worden ist oder wenn jemand vom FA dazu aufgefordert wird (§ 149 Abs 1 Satz 2 AO). Endet die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so kann die Erklärung grundsätzlich unmittelbar danach abgegeben werden. > Ehegatten und eingetragene > Lebenspartner geben grundsätzlich eine gemeinsame Steuererklärung ab. Wählt aber einer von ihnen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44), so hat jeder Ehegatte/Lebenspartner für sich eine Steuererklärung abzugeben.

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zur ESt eine Steuererklärung abzugeben, wenn ein unbeschränkt stpfl (§ 1 Abs 1 und 2 EStG) oder auf Antrag als solcher zu behandelnder (§ 1 Abs 3 EStG) > Arbeitnehmer nach § 46 Abs 2 Nr 1 – 7 EStG zu veranlagen ist (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 2 ff, 35ff). Ebenso, wenn der ArbN – besonders zur Anrechnung von LSt – die Veranlagung beantragt (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Beschränkt steuerpflichtige ArbN sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht iSv § 1 Abs 2, 3 EStG oder § 1a EStG nicht vorgelegen haben und deshalb für den ArbN beim LSt-Abzug zu günstige > Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt worden sind (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG; > Grenzgänger, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff und 30ff). Ebenso, wenn die Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG beantragt wird (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143, 144). Verlegt der beschränkt Stpfl seinen > Wohnsitz im Laufe des Kalenderjahres vom > Ausland Rz 1 in das > Inland – oder umgekehrt – so führt das FA nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durch (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff, > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht).

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Randziffer einstweilen frei.

C. Abgabefristen

 

Rz. 5

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitraum beziehen, sind grundsätzlich spätestens sieben Monate danach abzugeben (§ 149 Abs 2 Satz 1 AO). Das ist bei der ESt der 31.07. des Folgejahres. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend (Samstag), Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs 3 AO). Abweichende Erklärungsfristen in Einzelsteuergesetzen bleiben unberührt (vgl zB § 41a EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

ESt-Erklärungen, die von einem > Steuerberater iSd §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden, sind grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den VZ folgenden Kalenderjahres abzugeben (vgl § 149 Abs 3 AO). Das gilt jedoch nur für die Steuererklärungen, die für Mandanten erstellt werden, nicht jedoch für die eigene Steuererklärung (vgl BFH 201, 399 = BStBl 2003 II 550; BFH/NV 2021, 1461 = HFR 2022, 105).

 

Rz. 7

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Wegen der Corona-Pandemie, der Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie der Arbeitsbelastung der FinVerw iZm der Grundsteuerreform sind die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen bei nicht beratenen Spfl für die VZ 2020 bis 2023 und bei beratenen Stpfl für die VZ 2020 bis 2024 wie folgt verlängert worden (vgl BMF vom 23.06.2022, BStBl 2022 I, 938):

a) für Stpfl ohne Steuerberater

 
VZ Verlängeru...

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