Rz. 1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Unbeschränkt Stpfl haben jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr gegenüber ihrem > Wohnsitz-Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs 3 EStG); Einzelheiten regelt § 56 EStDV (> Anh 1). Endet die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so kann die Erklärung grundsätzlich unmittelbar danach abgegeben werden. Ehegatten/> Lebenspartner geben grundsätzlich eine gemeinsame Steuererklärung ab. Wählt aber einer von ihnen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35 – 44), so hat jeder Ehegatte/Lebenspartner für sich eine Steuererklärung abzugeben. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug (> Verluste Rz 30) festgestellt worden ist oder wenn jemand vom FA dazu aufgefordert wird (§ 149 Abs 1 Satz 2 AO).
Rz. 2
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zur ESt eine Steuererklärung abzugeben, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger (§ 1 Abs 1 und 2 EStG) oder auf Antrag als solcher zu behandelnder (§ 1 Abs 3 EStG) Arbeitnehmer nach § 46 Abs 2 Nr 1 – 7 EStG zu veranlagen ist (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 2 ff, 35ff). Ebenso, wenn der ArbN – besonders zur Anrechnung von LSt – die Veranlagung beantragt (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff, 139ff). Beschränkt steuerpflichtige ArbN sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht iSv § 1 Abs 2, 3 EStG oder § 1a EStG nicht vorgelegen haben und deshalb für den ArbN beim LSt-Abzug zu günstige > Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt worden sind (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG; > Grenzgänger, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff und 30ff). Ebenso, wenn die Veranlagung nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG beantragt wird (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143, 144). Verlegt der beschränkt Stpfl seinen Wohnsitz im Laufe des Kalenderjahres vom Ausland in das Inland – oder umgekehrt – so führt das FA nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durch (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff, > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht).
Die Steuererklärung hat sich auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen, nicht nur auf die Arbeitseinkünfte, zu erstrecken; über die Begriffe > Einkommen und > Einkünfte. Sie muss vom Stpfl unterschrieben sein, bei gemeinsamer Erklärung von beiden Ehegatten (vgl BFH 139, 158 = BStBl 1984 II, 13). Wegen der Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten Hinweis auf § 150 Abs 3 AO; ergänzend > Unterschrift. Wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Steuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht, macht sich nicht strafbar (BFH 198, 66 = BStBl 2002 II, 501).
Rz. 3
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Abgabefrist: Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitraum beziehen, sind spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs 2 AO). Das ist bei der ESt grundsätzlich der 31.05. des Folgejahres. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs 3 AO). Abweichende Erklärungsfristen in Einzelsteuergesetzen bleiben unberührt (vgl zB § 41a EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff). Das FA kann die Frist verlängern (§ 109 AO). Sofern der Stpfl steuerlich beraten ist, wird die Frist idR bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert. Die FinVerw gibt die Abgabefristen und weitere Möglichkeiten zur Fristverlängerung jährlich für das abgelaufene Veranlagungsjahr bekannt; die Erlasse werden im BStBl I veröffentlicht. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Fristverlängerung für einen Steuerberater hinsichtlich seiner privaten Steuererklärung ergibt sich hieraus jedoch nicht (BFH 201, 399 = BStBl 2003 II, 550). Zum Streit um eine Fristverlängerung vor dem FG vgl BFH 192, 32 = BStBl 2000 II, 514.
Rz. 4
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Bei verspäteter Abgabe der Erklärung kann (> Ermessen) das FA dem Stpfl einen Verspätungszuschlag auferlegen (§ 152 AO; zu Einzelheiten > Verspätungszuschlag). Es kann die Abgabe auch durch > Zwangsmittel des Finanzamts durchzusetzen versuchen oder die ESt im Schätzungswege festsetzen (BFH 185, 111 = BStBl 1999 II, 203; > Schätzung). Die nicht fristgerechte Abgabe ist für die Beurteilung einer Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO als grobes Verschulden zu werten (BFH 207, 269 = BStBl 2005 II, 73; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14 ff [22ff]). Eine Steuererklärung gilt als abgegeben, auch wenn sie Mängel hat (BFH 97, 405 = BStBl 1970 II, 168; BFH 105, 416 = BStBl 1972 II, 725; EFG 1978, 309). Übergeht das FA aus der Steuererklärung zu entnehmende Anträge, ohne hierauf in der Steuerfestsetzung hinzuweisen, kann nach Ablauf der Eins...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen