Rz. 105

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wird der ArbN nicht schon nach § 46 Abs 2 Nr 1–7(> Rz 35–102) von Amts wegen veranlagt, eröffnet ihm § 46 Abs 2 Nr 8 EStG "insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer" eine Veranlagung (> R 46.2 EStR). § 46 Abs 2 Nr 8 EStG gilt also nur subsidiär. Zur Form und Frist des Antrags > Rz 108 ff, zum örtlich zuständigen FA > Rz 161.

 

Rz. 106

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Im Rahmen der Veranlagung auf Antrag kann der ArbN zB > Werbungskosten, > Sonderausgaben, > Kinderfreibeträge (vgl § 32 Abs 6 EStG) oder > Außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Gleiche gilt für > Verluste aus einer anderen Einkunftsart (> Einkünfte) als der aus nichtselbständiger Arbeit und andere Antragsgründe (zu einzelnen Antragsgründen > Rz 120 ff).

 

Rz. 107

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Antragsveranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich durchzuführen (> Rz 146), auch wenn er im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 EUR führt (BFH 104, 337 = BStBl 1972 II, 278). Würden (saldierte positive und negative) > Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, aufgrund eines Härteausgleichs in gleicher Höhe unversteuert bleiben, so könnten § 34, § 34c und § 35 EStG nicht angewendet werden (BFH 77, 167 = BStBl 1963 III, 379 und BFH 104, 337, aaO; ergänzend > Rz 128 und > Rz 135).

Steuerfreie > Lohnersatzleistungen oder DBA-Einkünfte iSd § 32b EStG von nicht mehr als 410 EUR werden beim > Progressionsvorbehalt berücksichtigt; ein Härteausgleich (> Rz 145 ff) ist insoweit ausgeschlossen.

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