Rz. 161

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die Veranlagung örtlich zuständig ist regelmäßig das > Wohnsitz-Finanzamt (§ 19 AO); zu Einzelheiten > Zuständigkeit Rz 5 ff.

Das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG ist zuständig für Stpfl ohne inländischen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt, also für Stpfl iSd § 1 Abs 2 (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff), Stpfl iSd § 1 Abs 3, § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), die bereits beim LSt-Abzug (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Rz 101) oder mit der Antragsveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 9 EStG; > Rz 137) wie unbeschränkt steuerpflichtige ArbN behandelt werden, beschränkt steuerpflichtige ArbN, für die als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist (> Rz 80, 84), oder für die Antragsveranlagung beschränkt Stpfl nach § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG (> Rz 143 f). Hat der ArbN im VZ mehrere ArbG, ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig, bei dem der ArbN zuletzt beschäftigt war. Ebenso, wenn für den ArbN keine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39e Abs 7 Satz 5 EStG ausgestellt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Satz 6 EStG). Hat ein ArbN nebeneinander > Mehrere Dienstverhältnisse (Steuerklasse VI), ist das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt mit Steuerklasse I beschäftigt ist (vgl § 50 Abs 2 Sätze 4 und 5 EStG).

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