Rz. 128

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Veranlagung kann beantragt werden zur Anwendung der Fünftelregelung auf > Außerordentliche Einkünfte Rz 4 ff iSd § 34 Abs 2 EStG, zB bei > Entlassungsabfindungen oder bei Entschädigungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn der ArbG diese nicht schon – wie an sich vorgesehen (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG) – beim LSt-Abzug berücksichtigt hat. Handelt es sich bei diesen außerordentlichen Einkünften um nicht dem LSt-Abzug unterliegende > Einkünfte, die ggf zusammen mit anderen Nebeneinkünften 410 EUR übersteigen, wird der ArbN nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) veranlagt. Sind sie nicht höher als 410 EUR, bedarf es wegen der aus dem Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG (> Rz 145 ff) folgenden Steuerfreiheit keiner Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG; vgl auch H 46.3 EStH. Zur Pflichtveranlagung in den Fällen, in denen der ArbG die Fünftelregelung bereits angewandt hat (> Rz 90), bei der Berechnung der LSt den > Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen aber außer Betracht gelassen hat (> Rz 92).

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