Rz. 35

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Mit dem Wegfall des § 46 Abs 1 EStG (> Rz 18) ist die Höhe des Einkommens für sich allein kein Grund für die Veranlagung eines ArbN, von dessen > Arbeitslohn LSt einbehalten worden ist. Veranlagt wird nur in den Fällen, die in § 46 Abs 2 Nr 1–9 EStG einzeln und abschließend aufgezählt sind (BFH 167, 52 = BStBl 1992 II, 720). Eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 EStG setzt voraus, dass das > Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist (> Rz 25 ff).

§ 46 Abs 2 Nr 1 bis 7 EStG bestimmt, in welchen Fällen ArbN von Amts wegen zu veranlagen sind (> Rz 37–104), und § 46 Abs 2 Nr 8 EStG regelt, dass ArbN eine Veranlagung beantragen können (> Rz 105–136); § 46 Abs 2 Nr 9 EStG legt die > Zuständigkeit in Fällen fest, in denen die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beantragt und gleichzeitig ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Stpfl iSv § 1 Abs 3 EStG gestellt wird (> Rz 137 f).

 

Rz. 36

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Aus § 46 Abs 5 EStG ergibt sich indirekt, dass § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37–64) gegenüber den anderen Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs 2 EStG (> Rz 65–138) Vorrang hat.

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