Rz. 135

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

War ein unbeschränkt steuerpflichtiger ArbN zeitweise im > Ausland Rz 1 beschäftigt und hat er im selben VZ neben inländischen auch > Ausländische Einkünfte erzielt, die dort nach der Anrechnungsmethode der DBA (> Doppelbesteuerung Rz 11) besteuert worden sind, oder ist es zu einer Besteuerung im Ausland gekommen, weil kein DBA gegeben oder dieses nicht einvernehmlich anwendbar ist, so wird die ausländische Steuer nach Maßgabe von § 34c EStG auf die deutsche ESt angerechnet (> Ausland Rz 25 ff). Alternativ kann der ArbN beantragen, die ausländische Steuer bei der Ermittlung seiner Einkünfte abzuziehen (vgl § 34c Abs 2 EStG). Zur Ausübung des Antragsrechts bei zusammenveranlagten Ehegatten vgl OFD Frankfurt/M vom 24.07.2013 – S 2293 A-80-St 514 (HaufeIndex 6 001 817 = BeckVerw 274 892). Eine Anrechnung ausländischer Steuern beim LSt-Abzug ist nicht vorgesehen. Um die Steuerermäßigung des § 34c EStG zu erlangen, bedarf es eines Antrags auf Veranlagung, wenn aus anderen Gründen kein Fall einer Pflichtveranlagung gegeben ist.

 

Rz. 135/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Abwandlung: Hat der unbeschränkt steuerpflichtige ArbN im > Inland keine > Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, sondern – zB weil er als > Grenzgänger in der Schweiz angestellt ist – nur > Ausländische Einkünfte erzielt, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat (> Schweiz Rz 13 ff), wird er nach § 25 EStG veranlagt. Der BFH will hier allerdings den Härteausgleich nach § 46 Abs 3, 5 EStG (> Rz 145 ff) analog anwenden (vgl BFH 167, 52 = BStBl 1992 II, 720).

 

Rz. 136

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu weiteren Steuerermäßigungen > Rz 170. In bestimmten, häufiger vorkommenden Fällen wie zB § 35a EStG (> Handwerkerleistungen, > Haushaltshilfe) kann das FA einen Freibetrag für den LSt-Abzug bilden (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 5 Buchst c EStG); dann wird der ArbN von Amts wegen veranlagt. Anderenfalls kann eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beantragt werden.

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