Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Der von privat gezahlte Lohn für eine Reinigungskraft unterliegt dem LSt-Abzug. Der Lohnaufwand für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann aber nach § 35a EStG die ESt/LSt auf Antrag bis zu 510 EUR, in anderen Fällen bis zu 4 000 EUR im Jahr mindern.

A. Lohnsteuerabzug beim Hauspersonal

 

Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Steht die Haushaltshilfe in einem Dienstverhältnis (> Arbeitnehmer), unterliegt der > Arbeitslohn grundsätzlich dem üblichen LSt-Abzug (§§ 39b bis 39f EStG; ergänzend > Steuerabzugsverfahren). Für teilzeit- und geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen können die Steuerabzüge nach § 40a EStG pauschaliert werden (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff); Besonderheiten gelten für eine > Geringfügige Beschäftigung bei einem Monatsentgelt bis zu 450 EUR (> Rz 26 ff). Zur Bewertung der freien Unterkunft und Verpflegung als Arbeitslohn > Sachbezüge, > Sachbezugswerte (aktuell > Anh 15).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Übernimmt der ArbG die LSt und die ArbN-Anteile zur > Sozialversicherung (> Nettolohn), so sind diese Beträge dem Arbeitslohn zuzurechnen (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber). Der ArbG kann nicht seinen gesetzlichen ArbG-Anteil oder den übernommenen ArbN-Anteil an den Beiträgen zur SozVers als eigene > Sonderausgaben Rz 27 ff absetzen (BFH 73, 826 = BStBl 1961 III, 567).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Über Zuwendungen an Hauspersonal aufgrund letztwilliger Verfügung des ArbG > Letztwillige Verfügung. Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und letztwilligen Zuwendungen vgl BFH 83, 565 = BStBl 1965 III, 706; BFH/NV 1999, 931; zudem > Arbeitslohn Rz 121. Pensionszahlungen an eine frühere Hausgehilfin beruhen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr 2 EStG (> Dauernde Lasten Rz 46; vgl BFH 82, 543 = BStBl 1965 III, 444). Die an die frühere Hausgehilfin aufgrund testamentarischer Verfügung weitergezahlten Bezüge gehören zum > Arbeitslohn und unterliegen dem LSt-Abzug (> Renteneinkünfte Rz 10).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

EFG 1970, 629 sah noch zwingend den Ehemann als > Arbeitgeber an, auch wenn die Ehefrau die Hausgehilfin angestellt hat. Das entspricht aber nicht mehr dem geltenden Familienrecht: Nach § 1356 BGB regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Je nach konkreter Situation des Einzelfalls können damit einer oder beide Ehegatten ArbG sein; ergänzend > Rz 36 ff, 51.

B. Steuerermäßigung für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

I. Überblick über die steuerliche Begünstigung

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ausgaben für eine Hilfe im Privathaushalt (Haushaltshilfe) gehören grundsätzlich zu den durch den > Grundfreibetrag abgegoltenen, nicht weiter abziehbaren Aufwendungen für die private Lebenshaltung (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG; > Lebensführung). Sie sind selbst dann keine WK, wenn wegen der Erwerbstätigkeit des Stpfl und/oder seines Ehegatten eine Haushaltshilfe eingestellt wird (zB BFH 181, 25 = BStBl 1997 II, 33 mwN; BVerfG vom 23.11.1999 – 2 BvR 1455/98, HFR 2000, 219). Als Ausnahme werden Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes ggf als SA berücksichtigt (zu Einzelheiten > Kinderbetreuung und vgl § 10 Abs 1 Nr 5 EStG).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bis zum VZ 2008 wurden für einen begrenzten Kreis unterstützungsbedürftiger Personen Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen jeweils mit unterschiedlichen Höchstbeträgen abgezogen (vgl § 33a Abs 3 EStG aF).

 

Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Diese Regelung ist durch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ersetzt worden; zur Rechtsentwicklung > Rz 12. Für eine Minderung der tariflichen ESt kommen folgende Tatbestände in Betracht:

haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,

als > Geringfügige Beschäftigung iSv § 8a SGB IV (§ 35a Abs 1 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 12ff, 21ff;
als Beschäftigung, die keine geringfügigen Beschäftigung ist. Zu Einzelheiten > Rz 12ff, 30ff;
haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine > Handwerkerleistungen sind. Zu Einzelheiten > Rz 12ff, 40ff;
Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Stpfl oder der gepflegten Person;
bei Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, Leistungen, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Zu Einzelheiten > Rz 41/2.
Eine weitere Steuerermäßigung gibt es für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (vgl § 35a Abs 3 EStG). Zu Einzelheiten > Handwerkerleistungen.
 

Rz. 7

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

§ 35a EStG führt auf Antrag (> Rz 58) zu einer Ermäßigung der tariflichen ESt, die in Höhe von 20 % der Aufwendungen (> Rz 44) und je nach Art des erfüllten Tatbestandes bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen (> Rz 47 ff) gewährt wird.

Die Minderung der tariflichen ESt ist aber nachrangig. Sie kann nicht gewährt werden, wenn die Aufwendungen BA/WK darstellen oder soweit sie als SA oder AgB berücksichtigt worden sind (vgl § 35a Abs 5 EStG). Zu Ein...

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