Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Für den in Handwerkerrechnungen enthaltenen Lohnanteil kann die tarifliche ESt/LSt nach § 35a Abs 3 EStG auf Antrag um bis 1 200 EUR im VZ gemindert werden. Begünstigt sind 20 % der Aufwendungen bis zu maximal 6 000 EUR für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.
 

Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Seit dem VZ 2006 gibt es für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Steuerermäßigung für gewerbliche Handwerkerarbeiten (vgl § 35a Abs 3 EStG; zur Beurteilung der Norm vgl > Haushaltshilfe Rz 9/1). Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören sowohl regelmäßig vorzunehmende Renovierungs- oder kleinere Ausbesserungsarbeiten, die bei anderen Stpfl durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, als auch Arbeiten, die in der Regel nur durch Fachkräfte durchgeführt werden (vgl dazu sowie generell umfassend zu § 35a EStG das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, hier Rz 19, BStBl 2016 I, 1213; vgl ergänzend zum Erlass auch > Haushaltshilfe Rz 9; BFH 229, 534 = BStBl 2011 II, 909). Es ist ohne Belang, ob das beauftragte Unternehmen in der Handwerksrolle eingetragen ist (BMF vom 09.11.2016, Rz 22, aaO). Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker und damit die Feststellung eines unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes stellt ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr eine begünstigte Handwerkerleistung dar (BFH 247, 424 = BStBl 2015 II, 481 zur Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung). Es gehören deshalb neben den von einem Schornsteinfeger durchgeführten Reinigungs- und Kehrarbeiten auch Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau zu den begünstigten Handwerkerleistungen. Nach EFG 2019, 1833 (Rev, BFH VI R 29/19) umfasst die Steuerermäßigung ferner auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für Handwerkerleistungen wird die tarifliche ESt um 20 % der Aufwendungen (nur Arbeitskosten; > Rz 7), jedoch höchstens 1 200 EUR gemindert. Der Höchstbetrag wird bei Aufwendungen iHv 6 000 EUR ausgeschöpft. Diese Steuerermäßigung kann der Stpfl neben der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten (> Rz 11).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

§ 35a EStG begünstigt nicht nur Handwerkerleistungen (Abs 3), sondern auch haushaltsnahe Beschäftigungen, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (> Geringfügige Beschäftigung) ausgeübt werden (Abs 1; > Haushaltshilfe Rz 21 ff), andere haushaltsnahe Beschäftigungen (Abs 2 Satz 1 Alt 1) und haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs 2 Satz 1 Alt 2; > Haushaltshilfe Rz 40 ff). Für diese unterschiedlichen Tatbestände gelten zwar jeweils besondere Höchstbeträge und andere Besonderheiten. Einige Voraussetzungen des § 35a EStG werden aber für alle diese Steuerermäßigungen weitgehend gemeinsam geregelt. Insoweit wird jeweils auf das Stichwort > Haushaltshilfe verwiesen.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Steuerermäßigung wird auf Antrag (> Haushaltshilfe Rz 58) im Rahmen der Veranlagung gewährt; sie führt zu einer Ermäßigung der tariflichen ESt (§ 35a Abs 3 Satz 1 EStG; > Haushaltshilfe Rz 7 f). Bereits beim LSt-Abzug kann § 35a Abs 3 EStG berücksichtigt werden, wenn der Stpfl beim FA beantragt, dafür einen Freibetrag festzustellen; er wird iHd Vierfachen der Steuerermäßigung angesetzt (§ 39a Abs 1 Nr 5 Buchst c EStG; > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 55).
 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

§ 35a Abs 3 EStG kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der Stpfl Auftraggeber der Handwerkerleistung ist; Ausnahmen sind aber möglich, wenn Auftraggeber ein Altenteilsverpflichteter (> Rz 8), eine > Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Vermieter ist und die notwendigen Nachweise vorliegen (> Haushaltshilfe Rz 36, 64; vgl außerdem BMF vom 09.11.2016, Rz 26ff, 47, BStBl 2016 I, 1213). Pauschale Zahlungen für vom Vermieter durchzuführende Schönheitsreparaturen, die der Mieter aufgrund des Mietvertrages neben der Miete und den Nebenkosten monatlich zu leisten hat, stellen keine Aufwendungen für Handwerkerleistungen iSd § 35a Abs 3 EStG dar, wenn sie unabhängig davon sind, ob und ggf in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung durchführen lässt (BFH 238, 402 = BStBl 2013 II, 14).
 

Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Arbeiten müssen von dem Handwerksunternehmen im Haushalt des Stpfl erbracht werden (§ 35a Abs 4 Satz 1 EStG; > Haushaltshilfe Rz 25–25/2); das kann ggf ein Haushalt in einem Heim (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 4, > Rz 1) oder in einer > Dienstwohnung (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 45, > Rz 1) sein. Nach der Rechtsprechung des BFH werden die Grenzen des Haushalts iSd § 35a EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Handwerkerleistungen können vielmehr auch i...

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