Rz. 10

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, die der Zustimmung durch innerstaatliches Gesetz bedürfen (> Rz 4; > Rz 16). Sie begründen aber keine selbständigen (neuen) Steueransprüche, sondern engen lediglich nationale Ansprüche ein oder verteilen die Besteuerungsgüter (zum Abkommensaufbau > Rz 30 f). So richtet sich die > Unbeschränkte Steuerpflicht eines ArbN, der die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 EStG erfüllt, stets nach deutschem Steuerrecht, auch wenn er etwa Wohnsitze im In- und Ausland hat.

 

Beispiel:

Ein aus dem Ausland kommender ArbN ist für einen deutschen ArbG im > Inland tätig. Aus diesem Grund hat er im Inland eine Wohnung gemietet. Außerdem hat er noch im Ausland eine Wohnung, in der auch seine Familie lebt und in die er in regelmäßigen Abständen mehrmals jährlich zurückkehrt.

Mit der gemieteten Wohnung begründet der ArbN einen > Wohnsitz (§ 8 AO) im > Inland und ist deshalb unbeschränkt steuerpflichtig (zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Doppelwohnsitz > Rz 117).

 

Rz. 11

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zu den DBA vereinbarte Protokolle regeln Einzelfragen der Auslegung und Anwendung. Oftmals werden Protokolle bereits gemeinsam mit dem DBA vereinbart. Wird ein DBA nicht vollständig neu geschlossen, kann es durch spätere Revisionsabkommen und/oder -protokolle oder ggf auch mehrseiteige Übereinkommen (zum sog Multilateralen Instrument siehe > Rz 303 ff) angepasst werden. DBA und Protokolle müssen in Deutschland durch Zustimmungsgesetz in nationales Recht transformiert werden (> Rz 16). Ihre amtliche Veröffentlichung wird im BGBl II und BStBl I vorgenommen.

 

Rz. 12

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Hinweis: In der Datenbank zum Werk finden sich unter "Rechtsquellen – Doppelbesteuerungsabkommen" die von Deutschland geschlossen DBA nebst Protokollen, Ratifikationsgesetzen und weiteren Informationen.

 

Rz. 13, 14

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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