Anrechnung ausländischer Steuer bei ausländischen Investmenterträgen
Hinweis: Die noch nicht angerechnete ausländische Steuer ist nicht auf der Anlage KAP-INV sondern in Zeile 41 einzutragen.
Teilfreistellung bei Investmenterträgen
Seit 01.01.2018 ist die Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft getreten ist. Bei einem Fonds, der mindestens 51 Prozent in Aktien anlegt, bekommt der Privatanleger 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent. Besitzer von Immobilienfondsanteilen bekommen eine Freistellung von 60 Prozent. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zu mindestens 51 Prozent), sind sogar 80 Prozent steuerfrei. Die Teilfreistellungen gelten für alle inländischen oder ausländischen Erträge (Dividenden und Verkaufsgewinne).
Anrechenbare Quellensteuer
Da aber im Ausland Kapitalerträge regelmäßig einer Quellensteuer unterliegen, stellt sich die Frage, inwieweit die Steuerfreistellung Einfluss auf § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG hat. Hierzu hat sich das BMF in einem ergänzenden Schreiben (BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 -S 2252/19/10003 :002) zum BMF-Schreiben v. 18.1.2016 (IV C 1 -S 2252/19/10003 :002) geäußert. Nach Rz. 148a ist bei ausländischen Investmenterträgen für die Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrags der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibende steuerpflichtige Investmentertrag maßgebend.
Beispiel: Ausländischer Auslands-Immobilienfonds
Ausschüttung | 15.000 EUR |
80 % Freistellung | |
Steuerpflichtig | 3.000 EUR |
Quellensteuer 30 % | 4.500 EUR |
DBA-Ermäßigung 15 % | 2.250 EUR |
Höchstbetrag Anrechnung (3.000 EUR x 25 % Abgeltungssteuersatz) | |
| Anrechnung i. H. v. | 750 EUR |
Beispiel: Ausländischer Aktienfonds
Ausschüttung | 12.000 EUR |
30 % Freistellung | |
Steuerpflichtig | 8.400 EUR |
Quellensteuer 30 % | 3.600 EUR |
DBA-Ermäßigung 15 % | 1.800 EUR |
Höchstbetrag Anrechnung (8.400 EUR x 25 % Abgeltungssteuersatz) | 2.100 EUR |
Anrechnung aber nur i. H. v. (aufgrund der Begrenzung auf die nach dem DBA-Ermäßigungsanspruch verbleibende ausländische Steuer) | 1.800 EUR |
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