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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016

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BMF, Schreiben vom 3.6.2021, IV C 1 - S 2252/19/10003 :002 (DOK 2021/0005928), BStBl I 2021, 723

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

„III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) 132 – 151
1. Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG) 132 – 133
2. Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz § 32d Absatz 2 EStG 134 – 143
a) Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) 134 – 137
b) Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) 138 – 143
3. Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG) 144
4. Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG) 145 – 147
5. Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG) 148 – 148a
6. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG) 149 – 151”
Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist oder bereits von ihr getrennt wurde, gilt für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung Rn. 8, zu den Anschaffungskosten des Basiswerts im Falle der Ausübung der Option, vgl. Rn. 86.”
Randnummer 8 und 8a werden wie folgt gefasst:
„In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen
8 Optionsscheine sind Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Bei Optionsscheinen ist das Optionsrecht i...

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