Rz.  

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

 

Auf einen Blick:

Beschränkt Steuerpflichtige werden in Deutschland nur mit ihren als inländisch definierten Einkünften besteuert. Deren Umfang ist in § 49 EStG festgelegt, der hier erläutert wird.
 

Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Grundsätzliches: Personen, die in Deutschland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben und die auch nicht zu den nach § 1 Abs 2 EStG oder § 1 Abs 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gehören, sind grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte haben. Anders als unbeschränkt steuerpflichtige Personen besteuert Deutschland beschränkt Stpfl mithin eben nicht mit ihren weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip), sondern nur mit den explizit als inländisch definierten Einkünften (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 3 mit Beispielen).

Deutschland kann deshalb zB von einem ihm im Verhältnis zum Wohnsitzstaat des Stpfl auf Ebene eines DBA zugewiesenen Besteuerungsrecht nach nationalem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn die in Betracht kommenden Einkünfte ‚inländisch’ sind (§ 1 Abs 4 EStG). Dieser Begriff wird in § 49 EStG näher bestimmt.

Der Gesetzgeber ist bestrebt, § 49 EStG der Vielfalt der in Betracht kommenden Sachverhalte mehr und mehr anzupassen, um insbesondere die nach den Abkommen zugewiesenen Besteuerungsbefugnisse auch tatsächlich voll ausschöpfen zu können. Gleichwohl bleiben – teils bewusst belassene – Besteuerungslücken; zu einem Beispiel > Schiffspersonal Rz 19, ergänzend dazu > Rz 9.

Ist der Stpfl weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, unterliegen seine Einkünfte nicht der inländischen Besteuerung. Soweit der Katalog des § 49 EStG als passgenau angesehen werden kann (uE teils zweifelhaft etwa mit Blick auf die vorstehend erwähnten Ausnahmen), ist dies auch zutreffend, da es Deutschland dann an einer entsprechenden Anknüpfung fehlt, denn weder der Stpfl selbst, noch seine Einkünfte stehen in Verbindung mit Deutschland. In der Praxis ist dabei teilweise vor allem auf die konkreten Zeitbezüge zu achten, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht.

 

Beispiel 1:

Der Stpfl ist bis zum 30.09. in Deutschland ansässig und in der Schweiz berufstätig. Am 01.10. des VZ hat er seinen Wohnsitz von Deutschland nach Frankreich verlegt. Erhält er nach seinem Wegzug am 25.11. des VZ für seine Tätigkeit in der Schweiz ein Weihnachtsgeld, so unterliegt dieses nicht – auch nicht zeitanteilig für 9 Monate – der inländischen Besteuerung. Das in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht (01.10 bis 31.12 des VZ) von einem ArbG in der Schweiz zufließende Weihnachtsgeld wird nicht für eine Tätigkeit gezahlt, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist, gehört also nicht zu den inländischen Einkünften aus § 49 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a EStG (vgl EFG 2002, 125).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für den LSt-Abzug gilt eine vorläufige Regelung: Bei ArbN ist ein > Inländischer Arbeitgeber grundsätzlich zum LSt-Abzug verpflichtet. Das gilt prinzipiell auch, wenn das maßgebende DBA das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat zuweist und unabhängig davon, ob der zum LSt-Abzug anstehende Arbeitslohn zu den inländischen Einkünften gehört (BFH 184, 281 = BStBl 1998 II, 113). Für das Absehen vom LSt-Abzug bedarf es bei entsprechender Antragsabhängigkeit zunächst einer > Freistellungsbescheinigung; ergänzend > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21. Zu Einzelheiten der Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21, 25ff. Vgl außerdem > R 38.3, 38.4 und > R 39b.10 LStR, > Ausland Rz 30ff, > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Soweit das Besteuerungsrecht eines anderen Staates noch nicht beim LSt-Abzug berücksichtigt wird oder werden darf, kann der ArbN die Erstattung überhöht einbehaltener Steuerabzüge beim FA beantragen. Er kann diesen Erstattungsanspruch ua beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG geltend machen, indem er gegen die Festsetzung der vom ArbG angemeldeten LSt > Rechtsbehelfe einlegt (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18ff; dort auch zu anderen Erstattungswegen). Stattdessen räumt ihm der BFH einen Erstattungsanspruch durch analoge Anwendung des § 50d Abs 1 Satz 2 EStG ein (BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493); uE ist jedoch der vorstehend erwähnte Weg innerhalb der lohnsteuerlichen Verfahrensregelungen vorzuziehen.

 

Rz. 1/3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

§ 34d EStG definiert > Ausländische Einkünfte und bildet damit eine Art Gegenpol zu § 49 EStG. Beide Definitionen sind jedoch keineswegs vollständig komplementär. Allein schon der Katalog des § 34d EStG ist weit weniger umfangreich als jener der nachfolgend im Einzelnen aufgezeigten inländischen Einkünfte.

Hintergrund des Auseinanderfallens sind die unterschiedlichen Zwecke der Normen. Die ausländischen Einkünfte werden ua für die Steueranrechnung oder den Steuerabzug nach § 34c EStG umgrenzt (> Ausland Rz 25ff); siehe ferner und ergänzend > Ausländischer Ar...

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