Rz. 25

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Werden im Ausland erzielte Einkünfte von Steuerinländern – auch – im Ausland besteuert und besteht kein dies ausschließendes DBA, wird die doppelte Besteuerung idR vermieden, indem die ausländische Steuer auf die deutsche ESt angerechnet wird. Im Einzelnen:

 

Rz. 26

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Werden unbeschränkt steuerpflichtige ArbN mit ihren ausländischen Einkünften auch in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer herangezogen, so wird auf Antrag die ausländische Steuerbelastung auf die deutsche ESt angerechnet, soweit diese auf die ausländischen Einkünfte entfällt (§ 34c Abs 1 EStG; > R 34c EStR; Besonderheiten gelten für Kapitaleinkünfte). Anzurechnen ist die ausländische Steuer, die für das Jahr festgesetzt und gezahlt worden ist, das dem deutschen VZ entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Steuer nach den Einkünften einer früheren Periode bemessen wird (vgl EFG 2000, 567). Der Stpfl kann beantragen, anstelle der Anrechnung die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (§ 34c Abs 2 EStG; > R 34c EStR). Zu Sonderfällen vgl § 34c Abs 3 und 6 EStG sowie EFG 2008, 1629 zur > Schweiz Rz 20.

 

Rz. 27

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Besteuerung ausländischer Einkünfte kann im Inland vorzunehmen sein, weil mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder das DBA ausnahmsweise (auch) dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist, oder mit dem DBA die > Doppelbesteuerung nicht vermieden werden kann (vgl § 34c Abs 6 EStG). Zur Ermittlung der auf diese ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen ESt vgl § 34c Abs 1 Satz 2 bis 4 EStG.

 

Rz. 27/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Seit dem VZ 2015 werden ausländische Steuern auf den Teil der deutschen ESt angerechnet, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Ist die (anteilige) ausländische Steuerlast höher als die auf die ausländischen Einkünfte anteilig entfallende inländische ESt-Last, wird die ausländische Steuer höchstens mit einem Betrag auf die deutsche ESt angerechnet, der der durchschnittlichen tariflichen deutschen ESt im konkreten Fall entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Mit dieser Änderung durch das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417) wird der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 28.02.2013 (Rs Beker & Beker, C-168/11) Rechnung getragen. Vgl auch die Folgeentscheidung BFH 244, 331 = BStBl 2015 II, 361, die bis zum VZ 2014 übergangsweise anzuwenden war. Das Verfahren gilt pro Land.

 

Rz. 27/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die ausländischen Einkünfte iSd § 34c Abs 1 EStG sind in § 34d EStG abschließend aufgezählt (> Ausländischer Arbeitslohn).

 

Rz. 27/3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu den ausländischen Steuern, die der deutschen ESt entsprechen, Hinweis auf Anh 12 II des amtlichen ESt-Handbuchs; die dort zu findende Aufzählung ist nicht abschließend (BFH 167, 109 = BStBl 1992 II, 607). Die Anrechnung berücksichtigt das FA von Amts wegen auf Grund der Steuererklärung; die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern ist durch Urkunden nachzuweisen, die der Stpfl – ggf mit beglaubigter Übersetzung – dem FA beibringen muss (§ 68b EStDV). Dabei muss es sich nicht unbedingt um Unterlagen über eine behördliche Steuerfestsetzung handeln; die Steuer kann im Ausland auch durch einen privaten ArbG oder Unternehmer angemeldet und abgeführt worden sein (BFH 167, 109 – aaO). Es ist jedoch Sache des Stpfl darzulegen und nachzuweisen, in welcher Weise Steuern im Ausland erhoben wurden (BFH/NV 1994, 175). Die ausländischen Steuern sind nach dem Kurs in inländische Währung umzurechnen, der für den Tag der Zahlung der ausländischen Steuer als amtlich festgesetzter Devisenkurs im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist; stattdessen kann nach den laufend im BStBl veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen umgerechnet werden (vgl mwN auch > Devisen). Wurde die Besteuerung im Ausland zu Unrecht vorgenommen, kann die dort erhobene Steuer nicht angerechnet werden (BFH/NV 2010, 1820).

 

Rz. 28

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Entspricht eine ausländische Steuer vom Einkommen nicht der deutschen ESt oder wird sie nicht in einem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen, oder liegen keine ausländischen Einkünfte iSv § 34d EStG vor, wird die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer ebenfalls bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen (§ 34c Abs 3 EStG). Ob im ausländischen Staat noch eine Ermäßigung geltend gemacht werden kann, hängt von der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.

 

Rz. 29

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beim LSt-Abzug darf ausländische Steuer vom ArbG nicht angerechnet werden (OFD Düsseldorf, FR 1978, 96). In vielen Fällen ist der Arbeitslohn aber bereits durch ein DBA (> Rz 8, 19 > Doppelbesteuerung Rz 8 ff) oder den > Auslandstätigkeitserlass vom LSt-Abzug freigestellt worden; dann geht dies einer ...

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