Rz. 145

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 46 Abs 3 EStG stellt im Falle einer Veranlagung nach § 46 Abs 2 EStG (> Rz 35 ff) bestimmte Nebeneinkünfte von nicht mehr als 410 EUR von der Besteuerung frei (Härteausgleich). Darüber hinaus sieht § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV einen erweiterten Härteausgleich für Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR bis weniger als 820 EUR vor.

Die Härteausgleichsregelungen des § 46 Abs 3 und 5 EStG sind darüber hinaus zu berücksichtigen bei ArbN, die mit den von einem ausländischen ArbG bezogenen > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig und deshalb nach § 25 EStG zu veranlagen sind (vgl BFH 167, 52 = BStBl 1992 II, 720). Entsprechendes gilt uE in den Fällen der > Rz 126.

 

Beispiel:

Der bei einer ausländischen Botschaft beschäftigte, verheiratete, unbeschränkt steuerpflichtige ArbN hat im Laufe des VZ > Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 60 000 EUR bezogen, von denen LSt zu Recht nicht einbehalten worden ist (> Rz 30). Die Bezüge, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, betragen mehr als 410 EUR. Gleichwohl wird der ArbN nicht nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG, sondern nach § 25 EStG zur ESt veranlagt, denn das > Einkommen besteht nicht "ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist" (> Rz 25).

Hat der ArbN neben seinen Lohneinkünften noch geringfügige > Einkünfte zB aus Vermietung und Verpachtung, wird auch bei der Veranlagung nach § 25 EStG der Härteausgleich des § 46 Abs 3 EStG berücksichtigt. Ebenso in den Fällen der > Rz 137/1.

I. Grundsätzliches zum Härteausgleich (§ 46 Abs 3 EStG)

 

Rz. 146

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wird nach § 46 Abs 2 EStG veranlagt und hat der Stpfl steuerpflichtige > Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 410 EUR, von denen (zu Recht) kein LSt-Abzug vorgenommen worden ist (ergänzend > Rz 43), wird grundsätzlich ein Betrag in Höhe dieser Einkünfte vom > Einkommen abgezogen (Härteausgleich). Hierdurch wird die > Freigrenze des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG für nicht der LSt unterliegende Nebeneinkünfte im Ergebnis auch in den anderen Veranlagungsfällen des § 46 Abs 2 EStG angewendet. Übersteigen die steuerfreien Einkünfte und Bezüge, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen, 410 EUR (> Rz 55 ff) und sind die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte nicht höher als 410 EUR, so werden diese Nebeneinkünfte zum Ausgleich der Härte nicht besteuert. Der Härteausgleich wird jedoch nicht auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen angewendet (BFH 174, 355 = BStBl 1994 II, 654). Dadurch werden zB bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStGLohnersatzleistungen unter 410 EUR in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

Zur Minderung des begünstigten Betrags um den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) > Rz 151, 156.

II. Grundsätzliches zum erweiterten Härteausgleich (§ 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV)

 

Rz. 147

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Betragen die mit LSt nicht belasteten Nebeneinkünfte in den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) insgesamt mehr als 410 EUR, aber weniger als 820 EUR, so ist vom > Einkommen der Betrag abzuziehen, um den diese Nebeneinkünfte insgesamt niedriger als 820 EUR sind (erweiterter Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV). Dies bewirkt eine stufenweise Überleitung zur vollen Besteuerung.

 

Rz. 148

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der erweiterte Härteausgleich (§ 70 EStDV) ist nach § 46 Abs 5 EStG nur für Pflichtveranlagungen iSd § 46 Abs 2 Nr 1 EStG vorgesehen. Für Veranlagungen nach § 46 Abs 2 Nr 2–9 EStG (> Rz 65–138) besteht insoweit kein besonderer Regelungsbedarf. § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Rz 37 ff) geht nämlich den anderen Veranlagungstatbeständen des § 46 Abs 2 EStG vor; deshalb ist nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG zu veranlagen, wenn dessen Voraussetzungen (und zugleich die Voraussetzungen einer der Nummern des § 46 Abs 2 Nr 2–9 EStG) erfüllt sind. Damit wird ggf zugleich der Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG und § 70 EStDV angewendet.

 

Rz. 149

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Auswirkung des erweiterten Härteausgleichs macht die folgende Übersicht deutlich:

 
Gesamtbetrag der vom erweiterten Härteausgleich betroffenen Nebeneinkünfte nach § 70 EStDV vom Einkommen abzuziehender Betrag noch zu versteuern
EUR EUR EUR
411 409  2
500 320 180
600 220 380
700 120 580
800  20 780
820  0 820

III. Gemeinsames zu § 46 Abs 3 EStG und § 70 EStDV

 

Rz. 150

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Beträge von 410 EUR bzw 820 EUR sind veranlagungsbezogen; sie verdoppeln sich nicht bei Zusammenveranlagung von > Ehegatten oder > Lebenspartner, werden aber bei der Einzelveranlagung (> Rz 7; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) bei jedem der Ehegatten bzw Lebenspartner berücksichtigt (> Rz 152).

 

Rz. 151

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bestehen die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte aus positiven Einkünften und Verlusten, wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser > Einkünfte abzüglich des darauf ggf entfallenden Freibetrags für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (> Rz 156) einen positiven Einkunftsbetrag von nic...

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