Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Der Begriff ‚Lohnersatzleistung‘ wird im EStG nicht ausdrücklich geregelt. Gemeint sind anstelle wegfallenden Arbeitslohns vor allem nach dem SGB III gezahlte Sozialleistungen aus öffentlichen Mitteln, die steuerfrei ausgezahlt werden (vgl § 3 Nr 1 bis 2b EStG); dazu gehören das Arbeitslosengeld und andere Leistungen (> Arbeitsförderung Rz 2). Sie werden aber im Rahmen einer ggf zu diesem Zweck durchzuführenden Veranlagung dem Progressionsvorbehalt unterworfen (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG und > Progressionsvorbehalt Rz 7 ff und Rz 28). Zur Bescheinigung für steuerliche Zwecke durch den Leistenden > Progressionsvorbehalt Rz 29 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge