Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Bestimmte Leistungen an Arbeitsuchende sind steuerfrei, können aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das Stichwort erläutert § 3 Nr 2 EStG.
 

Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Leistungen nach dem SGB III an ArbN sind nach § 3 Nr 2 Buchst a/b EStG steuerfrei (> R 3.2 LStR), können aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG; > R 32b EStR; > Progressionsvorbehalt Rz 7/1). Zuschüsse der Arbeitsagentur an ArbG zur Senkung des Lohnaufwands sind nicht steuerfrei (BFH/NV 2003, 158; > Lohnkostenzuschüsse).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG sind steuerfrei ua das Arbeitslosengeld (§§ 136ff SGB III), das Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III), das > Kurzarbeitergeld (§§ 95ff SGB III), das Übergangsgeld für behinderte Menschen (§§ 119ff SGB III) und die übrigen Leistungen nach dem SGB III und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie ArbN oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung (§§ 56ff SGB III) oder Weiterbildung (§§ 81ff SGB III) gewährt werden. Das > Insolvenzgeld (§§ 165ff SGB III) und andere mit der Insolvenz zusammenhängende Leistungen sind nach § 3 Nr 2 Buchst b EStG steuerfrei.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Arbeitslosenbeihilfe nach dem SVG (> Bundeswehr) ist nach § 3 Nr 2 Buchst c EStG steuerfrei; auch sie unterliegt dem > Progressionsvorbehalt Rz 7/4 (§ 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst d EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit sind nach § 3 Nr 2 Buchst d EStG steuerfrei; dazu gehören das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§§ 19ff SGB II) sowie das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II); diese Leistungen unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 8/1 (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR). > Grundsicherung Rz 3, 4.

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Den unter > Rz 1–3 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in der EU/EWR oder in der > Schweiz haben, sind ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr 2 Buchst e EStG idF ab 2015).

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Erhält ein Stpfl zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung seiner Aus- oder Weiterbildung, so kann der Abzug seiner Aufwendungen eingeschränkt sein (BFH 122, 262 und 265 = BStBl 1977 II, 503 und 507); zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 10, 61. Ob sich ein > Steuerklassenwechsel unter > Ehegatten oder für > Lebenspartner auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirkt, ist einheitlich für beide Stpfl danach zu beurteilen, ob die Kombination der > Steuerklassen dem Verhältnis der Arbeitslöhne entspricht (BArbG vom 21.04.1993, DB 1993, 2286).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge