Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Erhält ein ArbG für bestimmte Zwecke (zB zur Wiedereinstellung von Arbeitslosen oder zur Ergänzung eines Niedriglohns) aus öffentlichen Mitteln einen Lohnkostenzuschuss, so handelt es sich um besteuerbare Betriebseinnahmen, denen die gezahlten Löhne als > Betriebsausgaben gegenüberstehen. Anders, wenn der Lohnkostenzuschuss für einen ArbN gewährt wird, der im privaten Bereich des ArbG tätig wird (zB für eine Hausgehilfin), ein derartiger Lohnkostenzuschuss unterliegt beim ArbG nicht der ESt, ist aber ggf bei der steuerlichen Berücksichtigung als SA oder AgB (> Haushaltshilfe) von den Aufwendungen abzusetzen. Zur Aufteilung bei teils betrieblichem teils privatem Einsatz von Hauswirtschaftslehrlingen vgl OFD Hannover, DB 1983, 2119.

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