A. Einführung

I. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (> Sozialversicherung Rz 1) an > Arbeitnehmer, die infolge von > Kurzarbeit geringere Arbeitsleistungen erbringen und deshalb eine Einbuße an > Arbeitslohn hinnehmen müssen. Die Rechtsgrundlagen finden sich hauptsächlich in den §§ 95ff SGB III. Ziel des KuG ist es, die bestehenden Arbeitsverhältnisse während der Kurzarbeit zu erhalten und kurzfristige Produktionsausfälle zu überbrücken. Neben dem regulären KuG gibt es die Sonderformen des Saison-KuG (> Rz 58 ff) und des Transfer-KuG (> Rz 80 ff).

 

Rz. 2

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Von besonderer Bedeutung war und ist das KuG in wirtschaftlichen Krisenzeiten. Die Statistiken zeigen besonders hohe Zahlen in den Jahren nach 1990 als Folge der Transformationsprozesse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung sowie im Jahr 2009 als Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Diese Zahlen wurden aber deutlich und in historischem Ausmaß übertroffen in den Jahren 2020 und 2021 durch die Folgen der Corona-Pandemie (so ermittelte zB das Statistische Bundesamt für Mai 2020 in der Zeit des ersten "Lock-Downs" insgesamt fast 6 Mio Fälle realisierter Kurzarbeit; vgl im Einzelnen Statistisches Bundesamt – Statistik Dossier: Daten zur COVID-19-Pandemie – Ausgabe 16/2020 vom 19.10.2020, abrufbar unter www.destatis.de). Das entspricht einer Kurzarbeiterquote (Anzahl der Kurzarbeiter an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) von knapp 18 %. Seit Juli 2022 liegt diese Quote (Stand: Juni 2023) wieder konstant unter 0,5 % (vgl Statistik der > Bundesagentur für Arbeit unter https://statistik.arbeitsagentur.de).

II. Kurzarbeitergeld und Corona-Pandemie

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, sind die Regelungen zum KuG im Zuge mehrerer Artikelgesetze vorübergehend im Wesentlich wie folgt geändert worden:

 
Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie
Maßnahme: ab: bis: siehe:
Auch Leih-ArbN erhalten KuG

01.03.2020

30.09.2022

30.06.2022

30.06.2023
Rz 10
Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet 01.03.2020 30.06.2023 Rz 22
Anspruch auf KuG besteht, wenn – statt eines Drittels – mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben 01.03.2020 30.06.2023 Rz 24
Anhebung der Bezugsdauer des KuG auf bis zu 28 Monate 16.04.2020 30.06.2022 Rz 40 ff
Entgelte aus neuen Beschäftigungen (in systemrelevanten Berufen) werden (bis zum Soll-Entgelt) nicht auf das KuG angerechnet 01.04.2020 31.10.2020 Rz 46 ff
Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden (teilweise) pauschal erstattet 01.03.2020 31.07.2023 Rz 101 f
 

Rz.

 

Rz. 4–7

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Randziffern einstweilen frei.

B. Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 8

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Nach § 95 SGB III besteht ein Anspruch auf KuG für den einzelnen ArbN, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (> Rz 11 ff), die betrieblichen (> Rz 28) und die persönlichen (> Rz 29 ff) Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der > Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden ist (> Rz 37).

 

Rz. 9

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Über diese Anspruchsvoraussetzungen hinaus ergibt sich rechtssystematisch, dass nur diejenigen ArbN Anspruch auf KuG haben, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind. Damit sind zB > Beamte, aber auch ArbN mit sog Minijob (> Geringfügige Beschäftigung Rz 9 aE, 82) vom KuG ausgeschlossen.

 

Rz. 10

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Kein KuG erhalten grundsätzlich auch Leiharbeitnehmer (> Arbeitnehmerüberlassung), weil § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG dem Verleiher unabdingbar das Risiko zuweist, dass der ArbN überhaupt nicht oder teilweise nicht beschäftigt werden kann.

Während der Corona-Pandemie wurde dies zeitweise geändert (> Rz 3). Danach konnten auch Leiharbeitnehmer in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 und vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 KuG beziehen. Seit dem 01.07.2023 sind Leiharbeitnehmer wieder vom KuG ausgeschlossen.

I. Erheblicher Arbeitsausfall

 

Rz. 11

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Wann ein erheblicher Arbeitsausfall gegeben ist, regelt § 96 SGB III. Ein Arbeitsausfall ist danach erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen (> Rz 12) oder einem unabwendbaren Ereignis (> Rz 13) beruht, vorübergehend (> Rz 14 f) und nicht vermeidbar (> Rz 16 ff) ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) eine Mindestzahl von Personen (> Rz 24 ff) von einem Mindest-Entgeltausfall (> Rz 27) betroffen ist.

1. Wirtschaftliche Gründe

 

Rz. 12

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Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (zB Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatz- oder Kundenmangel). Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl durch die U...

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