Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ab 2005 hatte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige im SGB II zusammengeführt. Seither wurden danach bis zum 31.12.2022 sog Arbeitslosengeld II (ALG II) und sog Sozialgeld (§ 19ff SGB II aF) für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft geleistet.

Seit dem 01.10.2023 wird anstelle des ALG II und des Sozialgelds das Bürgergeld nach dem SGB II geleistet.

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (> Rz 3) sind steuerfrei (§ 3 Nr 2 Buchst d EStG). Ergänzend > Arbeitsförderung. Die Leistungen unterliegen nicht dem >  Progressionsvorbehalt Rz 9ff (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR).

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