Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ehegatten und eingetragene > Lebenspartner können grundsätzlich einmal im Kalenderjahr die für sie gebildete Steuerklassenkombination wechseln (§ 39 Abs 6 Satz 3 EStG). Der auf amtlichem Vordruck oder im entsprechenden elektronischen Verfahren (zB via "Mein ELSTER" oder mit einem Übermittlungsprogramm eines privaten Anbieters) zu stellende Antrag muss spätestens am 30.11. des Kalenderjahres, für das die geänderten Steuerklassen gelten sollen, im FA vorliegen (§ 39 Abs 6 Satz 6 EStG). Bei einem Wechsel von Steuerklasse IV/IV nach III/V muss der Antrag von beiden Ehegatten unterschrieben sein. Für den Wechsel von Steuerklasse III oder V nach IV genügt der Antrag eines Ehegatten/Lebenspartners mit der Folge, dass auch der andere in Steuerklasse IV eingereiht wird (vgl § 38b Abs 3 Satz 2 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das einmalige Antragsrecht wird unabhängig davon verbraucht, ob im Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels beide Ehegatten > Arbeitslohn beziehen. Das Antragsrecht wird auch dann verbraucht, wenn nur einer der Ehegatten einen Wechsel beantragt (keine Verdoppelung des Antragsrechts). Auch die Änderung von IV/IV nach IV/Faktor ist eine Änderung, die das Antragsrecht verbraucht.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ausnahmen von der Beschränkung des Antragsrechts: Ist ein Ehegatte arbeitslos und ist deshalb ein Steuerklassenwechsel beantragt worden, kann ein weiterer Wechsel beantragt werden, wenn dieser wieder eine Arbeit aufgenommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die erste oder die zweite Steuerklassenänderung durch > Arbeitslosigkeit veranlasst wurde. Ein zweiter Wechsel der Steuerklassen ist auch zulässig, wenn ein Ehegatte wegen Erziehungsurlaubs (> Elterngeld) keinen > Arbeitslohn mehr bezieht. Ist ein Ehegatte verstorben, kann ein Steuerklassenwechsel ebenfalls erneut beantragt werden. Ein weiterer Wechsel ist aus Gründen der > Billigkeit zugelassen, wenn die Ehegatten nach einer erstmaligen Änderung nach Steuerklassen III/V eine dauernde Trennung herbeigeführt haben und danach die Steuerklassenkombination IV/IV beantragen (FinVerw, DB 1993, 712 = DStR 1993, 518). Zur Änderung der Steuerklasse bei Auflösung der Ehe oder dauernder Trennung > R 39.2 Abs 1 LStR. Zur Erlangung höheren Elterngelds ist ein weiterer Steuerklassenwechsel aber unzulässig (EFG 2017, 66 = DStRE 2018, 349; beachte aber > Rz 8).

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Änderung wird mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats festgestellt (§ 39 Abs 6 Satz 5 EStG).

 

Beispiel:

ArbN A und sein Ehegatte B haben jeweils die Steuerklasse IV. Sie beantragen am 10.05. beim FA den Steuerklassenwechsel. Ab dem 01.06. wird der ArbN A antragsgemäß in Steuerklasse III und sein Ehegatte B in Steuerklasse V eingereiht.

Ein rückwirkender Steuerklassenwechsel ist nicht zulässig, wenn ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde und das Wahlrecht lediglich anders ausgeübt werden soll (EFG 2003, 1104; > Rz 4).

Zu den Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels > Ehegattenbesteuerung. Zum Merkblatt der FinVerw > Anh 2 Steuerklassenwahl.

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Nicht um einen Steuerklassenwechsel, sondern um die Richtigstellung handelt es sich, wenn die im Antrag auf Wechsel der Steuerklassen angegebenen Verhältnisse nicht den Tatsachen entsprechen, zB weil die > Ehegatten in ihrem Antrag vom 10.12. für das Folgejahr irrtümlich angegeben haben, dass die Ehefrau > Arbeitslohn beziehe, das Dienstverhältnis aber zum 31.12. beendet und sie ab Januar tatsächlich keinen Arbeitslohn mehr bezogen hat. Dann kann das FA die Feststellung der fehlerhaften Steuerklassen aufheben und rückwirkend zum 01.01. des maßgebenden Kalenderjahres die richtige Steuerklasse bilden.

 

Rz. 5

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Im ELStAM-Verfahren werden Ehegatten vom Heiratsmonat an in die Steuerklassen IV/IV eingereiht (> Steuerklassen Rz 16). Die Änderung dieser automatisiert vergebenen Steuerklassen führt nicht zum Verbrauch des einmaligen Steuerklassenwechsels (§ 39 Abs 6 Satz 4 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die gewählten Steuerklassen (mit Ausnahme des Faktorverfahrens) bleiben im ELStAM-Verfahren so lange gültig, bis sich entweder die Lebensumstände ändern und von der > Kommunale Meldebehörde entsprechende Daten übermittelt werden oder das FA Änderungen auf Hinweis oder Antrag des ArbN vornimmt (zB Anzeige der Trennung vom > Ehegatten). Die auf Basis der Änderungsdaten aktualisierten > Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem ArbG mit ihrem Gültigkeitsbeginn zum Abruf zur Verfügung gestellt. ArbG ohne Internetzugang (> Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 15 ff) erhalten die LSt-Abzugsmerkmale auf Papier.

 

Rz. 7

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei Trennung behalten sodann > Dauernd getrennt lebende Ehegatten im Trennungsjahr zunächst ihre > Steuerklassen Rz 13 ff. Wird die Trennung beim FA erklärt, übermittelt dieses Änderungsdaten an das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); ab dem Folgejahr wird dort automatis...

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