Rz. 220

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach § 3 Nr 1 EStG sind steuerfrei die Zahlungen aus einer Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, einer gesetzlichen Unfallversicherung, Sachleistungen aus der GRV, Übergangsgelder sowie das Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen.

 

Rz. 221

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zum Begriff der Krankenversicherung siehe BFH 95, 447 = BStBl 1969 II, 489 und zum Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen einer Versicherung > Krankenversicherung Rz 45 ff.

 

Rz. 222

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Pflegeversicherung gehört zur gesetzlichen > Sozialversicherung und deckt das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Zu Einzelheiten > Pflegeversicherung.

 

Rz. 223

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht jedoch aus einer privaten Unfallversicherung. Die ist verfassungsgemäß (BFH 105, 136 = BStBl 1972 II, 536). Zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus einer Unfallversicherung vgl > Unfallversicherung Rz 13 ff und > Verletztengeld.

 

Rz. 224

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 1 Buchst b EStG befreit Kinderzuschüsse und Sachleistungen aus der GRV von der ESt/LSt. Während die Steuerbefreiung für Kinderzuschüsse keine praktische Bedeutung mehr hat, weil aktuell keine Kinderzuschüsse gezahlt werden, leistet die GRV eine Reihe von Sachleistungen, zB Kuraufenthalte, Heil- und Hilfsmittel, beispielsweise Körperersatzstücke, Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte und Sehhilfen.

 

Rz. 225

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach § 3 Nr 1 Buchst c sind steuerfrei die Übergangsgelder nach dem SGB VI sowie Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 ALG. Vgl dazu > Übergangsgeld.

 

Rz. 226

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das Mutterschaftsgeld, der Zuschlag zum Mutterschaftsgeld sowie vergleichbare Leistungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 1 Buchst d. Vgl dazu > Mutterschaftsgeld.

 

Rz. 227

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ebenfalls steuerfrei wie die in § 3 Nr 1 EStG genannten, sind vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den > Europäischer Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der > Schweiz haben (vgl § 3 Nr 2 Buchst e EStG).

 

Rz. 228–229

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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