Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Beim EWR handelt es sich um ein Assoziationsverhältnis zwischen der > Europäische Union und > Norwegen, > Island und > Liechtenstein. Mit dem EWR haben diese Staaten im Grundsatz die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes (freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit sowie freier Kapital- und Zahlungsverkehr; > Europäische Union Rz 2) übernommen. Das EStG behandelt deshalb Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und Angehörige eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, gleich (vgl § 1a EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 100 ff).

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