Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Neu kommentiert wird das DBA idF ab 2015. Als wesentliche Neuerung stellt Deutschland den Arbeitslohn für eine Tätigkeit in Norwegen grundsätzlich nicht mehr frei, sondern rechnet norwegische Steuer an.
 

Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Es gilt das DBA vom 04.10.1991 mit Zustimmungsgesetz vom 13.07.1993 (BGBl 1993 II, 970 = BStBl 1993 I, 655), geändert durch das Änderungsprotokoll vom 24.06.2013 (BGBl 2014 II, 906 = BStBl 2015 I, 245) mit Inkrafttreten zum 01.01.2015 (vgl BGBl 2015 II, 346 = BStBl 2015 I, 252).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (Art 2). Räumlich gilt es für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Norwegen. Es gilt für Personen (Art 3 Abs 1 Buchst d), die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1) ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Zur Ansässigkeit vgl Art 4; > Doppelbesteuerung Rz 18, 19. Das DBA entspricht für ArbN im Wesentlichen dem OECD-MA (vgl BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 20 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Zu Besonderheiten > Rz 4–10. Zur > Arbeitnehmerüberlassung vgl Nr 5 des Protokolls.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine 183-Tage-Regelung: Das Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn sich der ArbN in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält (> Doppelbesteuerung Rz 32 ff) und die Vergütungen – insoweit in Abweichung vom OECD-MA – von einem ArbG getragen werden, der in demselben Staat ansässig ist wie der ArbN (vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 52, 53, aaO) und der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der ArbG im anderen Staat hat (Art 15 Abs 2). Zu Besonderheiten des ArbG-Begriffs im DBA Norwegen auch > Doppelbesteuerung Rz 38/2.

 

Rz. 3/2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Art 15 gilt auch für Einkünfte eines Geschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften im jeweils anderen Staat; Art 16 gilt nur für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einkünfte aus einem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrundes und ihrer natürlichen Ressourcen in einem zum Ansässigkeitsstaat gehörenden Gebiet, das an den anderen Vertragsstaat angrenzt, können in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, soweit die Tätigkeit dort vor der Küste (zB auf einer Bohrinsel) während eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als 30 Tage ausgeübt wird. Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort befördert, an dem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrundes und ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden, sowie für eine Tätigkeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 20 Abs 5).

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann der Vertragsstaat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Soweit die Vergütungen jedoch in diesem Staat steuerfrei sind, können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Vergütungen für eine nichtselbständige Tätigkeit an Bord eines Flugzeugs der SAS können aber nur in Norwegen besteuert werden (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einkünfte, die in einem Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) ansässige Künstler oder Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 50). Der Ansässigkeitsstaat behält dagegen das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler im Tätigkeitsstaat ganz oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats oder seiner Gebietskörperschaften finanziert wird (Art 17 Abs 3). Ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus früheren privaten Dienstverhältnissen und früheren Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst werden seit 2...

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