Rz. 32

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die DBA vermeiden eine Doppelbesteuerung entweder durch die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode. Zu beachten sind jedoch etwaige abkommensinterne Switch-over-Klauseln (> Rz 50 ff), Remittance-base-Klauseln (> Rz 56 ff), Rückfallklauseln (> Rz 60 ff) und die nationalen Regelungen des § 50d EStG (> Rz 325 ff).

a) Freistellungsmethode

 

Rz. 33

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei der Freistellungsmethode wird die Ausübung des Besteuerungsrechts einem der Vertragsstaaten zuerkannt (Zuteilungsprinzip). Die Freistellungsmethode berührt nicht das jedem Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht; es wird lediglich dessen Ausübung in der Weise eingeschränkt, dass ein Vertragsstaat die Einkünfte freizustellen hat (BFH 184, 281 = BStBl 1998 II, 113). Die Verpflichtung zur Freistellung bedeutet jedoch idR nicht, dass die Einkünfte nicht bei der Bemessung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte (> Progressionsvorbehalt) berücksichtigt werden dürfen.

 

Rz. 34

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Steht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu, wird die Doppelbesteuerung in Deutschland – mit Ausnahme bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzeinnahmen – idR durch die Freistellung der Einkünfte vermieden. Die Freistellungsmethode hat den Vorteil, dass bei der Besteuerung die Verhältnisse im Ausland nicht einbezogen werden müssen, was zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens beiträgt. Allerdings kann dadurch auch leichter die Situation eintreten, dass die Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Sofern dies darauf zurückzuführen ist, dass der Quellenstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, zB wenn es für die Einkünfte eine Steuerbefreiung gibt, entspricht dies dem gewollten System und führt nicht dazu, dass die Einkünfte in Deutschland besteuert werden dürfen (> Rz 46). Im Übrigen wird durch Rückfallklauseln (> Rz 60 ff) von der Freistellungsmethode Abstand genommen.

 

Rz. 35

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Wird iRd Verteilungsnormen (> Rz 15) dem anderen Vertragsstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugewiesen, wird in Deutschland die Freistellungsmethode auch dann angewendet, wenn für diese Einkünfte grundsätzlich die Anrechnungsmethode vorgesehen ist (vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 24, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 36, 37

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

b) Anrechnungsmethode

 

Rz. 38

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei der Anrechnungsmethode bezieht der Ansässigkeits- oder Wohnsitzstaat die im anderen Staat (Quellenstaat) erzielten Einkünfte in seine Besteuerung ein, rechnet aber die ausländische Steuer ganz oder teilweise auf die eigene Steuer an.

 

Rz. 39

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

In Deutschland regelt § 34c EStG die Anrechnung. Art und Höhe der ausländischen Einkünfte werden nach deutschem Recht ermittelt (> Ausländischer Arbeitslohn). Es werden alle anrechenbaren Steuern zusammengefasst auf die anteilige deutsche ESt angerechnet, die auf die gesamten der Anrechnungsmethode unterliegenden Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat entfällt. Die Steuern werden also nicht nach Einkunftsarten aufgeteilt (OFD Magdeburg vom 09.05.1994, DB 1994, 1218). Zu weiteren Einzelheiten > Ausland Rz 25 ff. Kann im Einzelfall ausländische Steuer nicht angerechnet werden, etwa weil im Ausland mangels positiver Einkünfte keine Steuer festgesetzt worden ist, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils aus Gründen der > Billigkeit (vgl BFH 119, 443 = BStBl 1977 II, 125).

 

Rz. 40

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Deutschland rechnet die ausländische Steuer außerdem in bestimmten Fällen an, zB wenn die Doppelbesteuerung nach DBA (> Rz 3) nicht beseitigt wird (§ 34c Abs 6 Satz 4ff EStG). Andere Wege bestehen darin, die ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE; zum Begriff > Einkünfte Rz 3) abzuziehen (vgl § 34c Abs 2 und 3 iVm § 46 Abs 2 Nr 8 EStG).

 

Rz. 41–44

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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