Rz. 50

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Einige DBA enthalten sog Switch-over-Klauseln (vgl OECD-Musterkommentar [> Rz 112] zu Art 23 A/23 B Nr 31ff). Danach kann der Ansässigkeitsstaat von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergehen, wenn ein Vertragsstaat Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuordnet oder verschiedenen Personen zurechnet (sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikt), sich dieser Konflikt nicht durch ein Verständigungsverfahren (> Rz 67 ff) ausräumen lässt und es entweder zu doppelter (Nicht-) Besteuerung käme oder der eine dem anderen Vertragsstaat eine solche Vorgehensweise auf diplomatischem Weg notifiziert.

 

Rz. 51

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Nach Ansicht der OECD sollten Switch-over-Klauseln nur vorgesehen werden für den Fall, dass die Vertragsstaaten Regelungen im DBA unterschiedlich interpretieren oder den Sachverhalt abweichend beurteilen. Im Falle eines Qualifikationskonfliktes sollte dieser dadurch aufgelöst werden, dass der Ansässigkeitsstaat an die Beurteilung durch den Quellenstaat gebunden ist. Eine solche sog Qualifikationsverkettung wird jedoch vom BFH abgelehnt (vgl BFH 234, 63 = BStBl 2014 II, 760) und von der FinVerw nicht praktiziert.

 

Rz. 52

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Switch-over-Klauseln kommen nur zur Anwendung, wenn sich aufgrund eines Qualifikations- oder Zuordnungskonflikts eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung ergibt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit der Besteuerung ohne den Qualifikations- oder Zuordnungskonflikt. Ist die geringe Besteuerung oder die Nichtbesteuerung nicht auf einen Qualifikations- oder Zuordnungskonflikts zurückzuführen, kommt es grundsätzlich nicht zur Anwendung einer Switch-over-Klausel. Für diese Fälle sind Subject-to-tax-Klauseln (> Rz 60 ff) vorgesehen.

 

Rz. 53

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ist in einem DBA die Anwendung einer Switch-over-Klausel davon abhängig, dass zuvor ein Verständigungsverfahren (> Rz 67 ff) gescheitert ist, ist mit langen Verfahrensdauern zu rechnen. Der deutsche Verhandlungsentwurf zu DBA (> Rz 111) sieht deshalb vor, dass ein gescheitertes Verständigungsverfahren nur dann erforderlich ist, wenn der Qualifikations- oder Zuordnungskonflikt zu einer Doppelbesteuerung führen würde.

 

Rz. 54, 55

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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