Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die nach dem Mutterschutzgesetz zu gewährenden Leistungen, nämlich das Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG, § 24i SGB V und § 14 KVLG), der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG), die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen sowie die sonstigen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (vgl § 15 MuSchG) sind steuerfrei; Letzteres betrifft vor allem ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe (vgl § 24c ff SGB V). Entsprechendes gilt für den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr 1d EStG). Ergänzend > Elterngeld.

Zur Anwendung des Tarifvorbehalts vgl § 32b Abs 1 Nr 1b, c EStG und > Progressionsvorbehalt Rz 7/2 – 7/3; das schließt den betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 27 aus.

Der während der Mutterschaftsfristen fortgezahlte Arbeitslohn unterliegt weiterhin dem LSt-Abzug. Zum Geburtengeld, das von einer schweizerischen Versicherung gezahlt wird, vgl BFH/NV 2009, 1625.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder dem KVLG (> Rz 1) erhalten krankenversicherte ArbN von ihrer Krankenkasse regelmäßig für die Zeit der Schutzfristen (vgl § 3 Abs 2; § 6 Abs 1 MuSchG) sowie für den Entbindungstag (vgl § 13 Abs 1 MuSchG). Nicht krankenversicherungspflichtige ArbN (zB als Geringverdienerinnen oder als Privatversicherte wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze) erhalten vom Bundesversicherungsamt ebenfalls ein Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs 2 MuSchG. Entsprechendes gilt für Mütter, die als Beamtenanwärter ausscheiden und in ein Angestelltenverhältnis wechseln (vgl § 13 Abs 3 MuSchG).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Sonderunterstützung nach dem MuSchG erhalten im Haushalt beschäftigte ArbN, wenn das Arbeitsverhältnis vom ArbG nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft aufgelöst worden ist. Die Zahlungen werden ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn der Zahlung des Mutterschaftsgelds geleistet. Auch solche Leistungen sind nach § 3 Nr 1d EStG steuerfrei.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Den Zuschuss des ArbG zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG erhalten versicherungspflichtige ArbN; ferner solche Frauen, die freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist iSd § 3 Abs 2 MuSchG arbeitsrechtlich in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Mutterschaftsgeldzuschuss kann vermögenswirksam angelegt werden (vgl § 11 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 75); auch ArbN-Sparzulagen werden ggf gewährt.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die nach § 3 Nr 1d EStG steuerfreien Bezüge sind im >  Lohnkonto Rz 24 aufzuzeichnen (vgl § 4 Abs 2 Nr 4 LStDV). In der >  Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/3, 10/15 muss der ArbG aber nur den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausweisen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 5 EStG), weil nur dieser zu den dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden >  Lohnersatzleistungen gehört, die der ArbN vom ArbG erhält.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Steuerfrei ist eine Beihilfe aus Bundes- oder Landeskassen im Zusammenhang mit der Entbindung (> R 3.11 Abs 1 Nr 1 LStR) sowie in anderen Fällen, wenn sie nach Beihilfegrundsätzen des Bundes oder eines Bundeslandes gezahlt wird (> R 3.11 Abs 1 Nr 2 LStR). Ergänzend > Beihilfen Rz 12 ff, 41 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die an die Zeit einer Arbeitslosigkeit anschließende Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld gehört noch zur ‚Arbeitslosigkeit’, bei der ggf über Sparleistungen steuer- bzw zulageunschädlich vor Ablauf der Sperrfrist verfügt werden darf (§ 2 Abs 2 Nr 4 WoPG; § 4 Abs 3 Nr 4 VermBG).

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