(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

 

1.

versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und

 

2.

sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

 

(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

 

1.

versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,

 

2.

mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und

 

3.

die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

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