Rz. 27

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ausgeschlossen sind Fälle, in denen der ArbG dem ArbN bestimmte > Lohnersatzleistungen (Entgeltersatzleistungen) ausgezahlt hat. Kein LStJA wird für ArbN durchgeführt, die im Ausgleichsjahr ein Kurzarbeitergeld, ein Schlechtwettergeld oder > Saison-Kurzarbeitergeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, § 3 der Mutterschutz- und ElternzeitVO oder einer entsprechenden Landesregelung (> Mutterschutz), einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten vor und nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem > Infektionsschutzgesetz oder nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder Zuschläge für versicherungsfreie Beschäftigte und Zuschläge nach § 6 Abs 2 BBesG (> Altersteilzeit Rz 10ff) bezogen haben (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG). Sind einem ArbN die hier abschließend aufgeführten Lohnersatzleistungen zugeflossen, muss ihn das FA von Amts wegen zur ESt veranlagen (> Altersteilzeit Rz 25). Dabei wird der > Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

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