Rz. 75

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für die vermögenswirksame Anlage kommt nur Arbeitslohn im arbeitsrechtlichen Sinne in Betracht; im Einzelnen > Arbeitslohn Rz 10 f. Der ArbN darf nicht – etwa bei ruhendem Arbeitsverhältnis – eigene Mittel durch den ArbG vermögenswirksam anlegen lassen. Nicht anlegbar sind ferner Beträge, die vom ArbG als Ersatz für Aufwendungen des ArbN gezahlt werden (zB > Auslagenersatz Rz 10 ff) oder aus anderen Gründen arbeitsrechtlich kein Arbeitslohn sind (zB > Lohnersatzleistungen). VwL können grundsätzlich in unbegrenzter Höhe (> Rz 79) und ggf auch geleistet werden, wenn > Mehrere Dienstverhältnisse bestehen; der arbeitsrechtliche Charakter dieser Lohnteile ist von den für die Förderung geltenden Begrenzungen (Höchstbeträge, Einkommensgrenzen; > Rz 110 ff) unabhängig.

 

Rz. 76

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit Sparzulage wird aber nur Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gefördert, der vor dem > Zufluss von Arbeitslohn an den ArbN (> Rz 51) vom ArbG vermögenswirksam angelegt wird (also Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 EStG; > Arbeitslohn Rz 1 ff; vgl Abschn 12 Abs 3 VermBErl; > Rz 85). Die in § 13 Abs 1 Satz 1 VermBG nach Änderung durch das MKapBG nicht mehr enthaltene Hervorhebung (> Rz 20) ändert daran nichts. Diese Einnahmen müssen also im > Inland grundsätzlich besteuerbar sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitslohns dem normalen LSt-Abzug unterliegen (> Steuerabzugsverfahren), pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer) oder steuerfrei sind. Sie können auch aufgrund einer Befreiungsvorschrift wie zB § 3 EStG steuerfrei bleiben (vgl Abschn 12 Abs 3 VermBErl; zu Einzelheiten > Rz 77). Ausgeschlossen sind > Sachbezüge (> Rz 54).

 

Rz. 77

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

 
Leistungen

anlegbar

ja

anlegbar

nein
Hinweis
Arbeitsentgelt iSd SvEV x   Arbeitsentgelt, > Anh 15
Arbeitslosengeld (> Arbeitsförderung)   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Aufwendungsersatz   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Ausbildungsgeld an > Soldaten auf Zeit x   Abschn 1 Abs 1 VermBErl
Auslagenersatz   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Barlohn (Lohn/Gehalt) x    
Entlassungsabfindungen x   Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl
Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen   x Abschn 2 Abs 1 VermBErl; > Rz 54
Heirats- und Geburtsbeihilfe x   Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl
Insolvenzgeld   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers x   Abschn 12 Abs 3 VermBErl
Laufende Bezüge x   Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl
Mehraufwands-Wintergeld   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Mutterschaftsgeld   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Mutterschaftsgeldzuschuss (§ 14 MuSchG) x   Abschn 12 Abs 3 Satz 2 Nr 3 VermBErl
Nachzahlung von Erfolgsprämie nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses x   Rz 44
pauschal besteuerter Lohn für Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte x   Abschn 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1 VermBErl > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff
pauschal besteuerte sonstige Bezüge x   Abschn 12 Abs 3 Satz 2 Nr 2 VermBErl
Ruhegehalt   x Rz 45
Sonstige Bezüge x   Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl
Übergangsgebührnisse (zB nach TVöD/TV-L, § 11 Soldatenversorgungsgesetz)   x Rz 44
Weihnachtsgeld x   Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl
Wintergeld   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl
Zuschuss-Wintergeld   x Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl

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