Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Zu den zu besteuernden Einnahmen (§ 8 EStG) gehören auch Sachbezüge, die einen Geldwert haben. Dieses Stichwort erläutert Begriff und Umfang der Sachbezüge sowie die unterschiedlichen Methoden der Bewertung und ausführlich auch die Freigrenze nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG.

A. Besteuerbare Sachbezüge (§ 8 Abs 1 EStG)

I. Sachbezug als Einnahme

 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Dieses Stichwort befasst sich mit dem Begriff Sachbezüge und ihrer steuerlichen Behandlung, besonders der Bewertung. Der hier im Blickpunkt der Erläuterung stehende § 8 EStG gilt für alle Überschusseinkünfte, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. Zu den Überschusseinkünften gehören auch die > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Solche Einkünfte sind der Saldo der Einnahmen nach Abzug von > Werbungskosten (> Einnahmen-Überschussrechnung). Was Einnahmen sind, bestimmt § 8 Abs 1 EStG: Alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten zufließen.

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Güter in > Geld umfassen Bargeld, aber auch sog Buchgeld im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bei ArbN werden sie zusammenfassend als Barlohn bezeichnet. Dabei handelt es sich idR um Zahlungen in > Euro, aber auch bei der Auszahlung von > Arbeitslohn in Fremdwährung handelt es sich um Barlohn und nicht um einen Sachbezug (vgl R 8.1 LStR). Dieser wird mit dem Nominalwert bewertet (> Devisen). Als Sachbezug zu bewerten sind jedoch Sonderprägungen, bei denen der (Markt-)Wert vom Nenn- bzw Nominalwert der Münze abweicht, sowie ggf auch Zahlungen in > Kryptowährung (vgl BMF vom 10.05.2022, Rz 88 f, BStBl 2022 I, 668). Andere > Einnahmen entstehen aus Gütern, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen. Zu solchen sog geldwerten Vorteilen gehören die Verschaffung von Leistungsansprüchen gegen Dritte, die der > Arbeitnehmer zB in Form eines > Scheck oder > Wechsel erhält (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 10; ergänzend > Arbeitslohn Rz 28) oder auch durch die > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber oder der Verzicht auf eine Forderung (zB ein > Darlehen Rz 65 ff). Sachbezüge sind eine Unterart der geldwerten Vorteile. Um ihren Geldeswert zu bestimmen, müssen sie bewertet werden (> Rz 30 ff, > Rz 37 ff).

II. Begriff des Sachbezugs

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Sammelbegriff Sachbezüge umfasst die unentgeltliche oder teilentgeltliche (verbilligte) Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Eigentum (zB > Grundstück, > Aktien oder sonstige Wertpapiere, > Kleidung, > Mahlzeiten, > Getränke einschließlich Deputate [> Rz 7] und andere Waren wie > Zigaretten oder Treibstoff und Energie). Auch die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur zeitweiligen Nutzung (meist Besitzüberlassung) wie zB die Überlassung einer Wohnung (> Dienstwohnung) oder eines Firmenwagens (> Dienstwagen, ausführlich > Kraftfahrzeuggestellung), oder Dienstleistungen, die ein Stpfl aufgrund des Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt in Anspruch nehmen kann, gehören zu den > Einnahmen iSv § 8 Abs 1 EStG (vgl BFH 187, 28 = BStBl 1999 II, 213). Ergibt sich ein Wertunterschied zwischen dem vom ArbN erbrachten Gegenwert für die Sach- oder Dienstleistung und ihrem Marktwert, wird sie also verbilligt überlassen, so wird dieser Wertunterschied wie ein Sachbezug bewertet (vgl § 8 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 EStG). Ein tatsächlich zugeflossener geldwerter Vorteil ist auch dann als Einnahme zu erfassen, wenn die Bereicherung dem Empfänger aufgedrängt worden ist, solange es ihm überlassen ist, den Vorteil zu nutzen oder nicht (BFH 154, 218 = BStBl 1988 II, 995). Zu Einzelbeispielen > Rz 70.

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ob ein Sachbezug oder aber Barlohn (> Geld) vorliegt, war nach Auffassung des BFH (vgl Grundsatzurteile BFH 232, 50 = BStBl 2011 II, 383; BFH 232, 56 = BStBl 2011 II, 386; BFH 232, 62 = BStBl 2011 II, 389; BFH/NV 2011, 589; 590; dazu Schneider, NWB 2011, 508, und Hilbert, NWB 2011, 1538) allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses zu beurteilen. Mit dieser Rechtsprechung ermöglichte der BFH im Wesentlichen – vgl die Grundsatzurteile – die weitgehende Ausschöpfung der > Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG, die der Gesetzgeber eigentlich aus anderen Gründen eingeführt hatte (vgl zB BFH 207, 314 = BStBl 2005 II, 137; ausführlich > Rz 50 ff). Dies widersprach nicht nur der Intention des Gesetzgebers, sondern verstärkte die Bedenken gegen diese Vergünstigung für ArbN. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2451) wurden deshalb für bestimmte Leistungen des ArbG mit Wirkung seit dem VZ 2020 gesetzliche Festlegungen getroffen (> Rz 27), die durch das Schreiben des BMF vom 15.03.2022, BStBl 2022 I, 242 (> Anh 2 Sachbezüge) konkretisiert wurden.

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Nach § 8 Abs 1 Satz 2 EStG gehören zu den > Einnahmen in Geld auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen sowie
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen...

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