Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Aufwendungen für Getränke sind idR nicht als > Werbungskosten abziehbar; sie sind Aufwendungen für die private > Lebensführung iSd § 12 Nr 1 EStG (> Mahlzeiten Rz 1). Das gilt auch, wenn durch Hitze oder Staub am Arbeitsplatz ein erhöhtes Bedürfnis nach Getränken entsteht wie zB in einer Gießerei (BFH 69, 406 = BStBl 1959 III, 412) oder bei Glasbläsern (Inf 1963, 272) und für > Arbeitnehmer, die in tropischen Gewässern im Schiffsmaschinenraum arbeiten (EFG 1974, 416).

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Getränke und > Genussmittel, die ArbN für den persönlichen Bedarf während der Arbeitsleistung im Betrieb unentgeltlich erhalten, behandelt die FinVerw als nicht steuerbare Aufmerksamkeit (> R 19.6 Abs 2 LStR; ergänzend > Mahlzeiten Rz 6/1). In Betracht kommen Kaffee, Tee (vgl etwa BFH 265, 239 = BStBl 2020 II, 788 zu unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken; dazu auch > Sachbezüge Rz 12), Milch, Mineralwasser, Saft, aber zudem ebenfalls zB Sekt und > Bier sowie Zigaretten. Das ist nicht zwingend richtig (vgl auch Schmidt/Krüger, § 19 EStG Anm 100 Aufmerksamkeiten), die Erfassung unregelmäßig angebotener geringwertiger Vorteile wäre aber unökonomisch. Deshalb gilt dies auch nur, soweit keine arbeitsrechtliche Verpflichtung besteht (> Geschenke Rz 12 ff). Dann aber ist § 8 Abs 2 Satz 11 EStG zu beachten (zur 50-EUR-Grenze > Sachbezüge Rz 50). Der > Freitrunk im Brauereigewerbe bleibt nur im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 10 ff) steuerfrei, auch wenn die Getränke außerhalb des Betriebs verwertet werden.

 

Rz. 3

Ergänzend > Bewirtung, > Kundschaftstrinken.

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