Rz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 8 Abs 3 EStG regelt die steuerliche Behandlung von Belegschaftsrabatten als eine besondere Bewertungsvorschrift für ArbN (> Rz 15). Sie setzt voraus, dass der ArbN > Einnahmen in Form von Sachbezügen erhalten hat (vgl § 8 Abs 1 EStG), die ihm im Rahmen der > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zugeflossen sind (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 16). Zu den Sachbezügen gehören geldwerte Vorteile, die beim verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen des ArbG entstehen.

 

Rz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Grundsätzlich sind Waren und Dienstleistungen (> Rz 30 ff), die der ArbN (> Rz 15) aufgrund seines Dienstverhältnisses (> Rz 18 ff) erhält, mit dem um 4 % geminderten Endpreis zu bewerten, zu dem der ArbG die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (zu Einzelheiten > Rz 41 ff). In Betracht kommen nur Waren oder Dienstleistungen, die der ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN herstellt, vertreibt oder erbringt (> Rz 30 ff). Die sich für den ArbN nach Abzug der von ihm gezahlten Entgelte ergebenden, nach § 8 Abs 3 EStG zu bewertenden, Vorteile sind stpfl > Arbeitslohn, soweit sie 1 080 EUR im Kalenderjahr übersteigen (> Rz 55 ff).

 

Rz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Nicht anwendbar ist § 8 Abs 3 EStG, soweit anhand amtlicherSachbezugswerte iSv § 8 Abs 2 Satz 6 EStG bewertet wird (> Sachbezüge Rz 60 ff) oder der ArbG den geldwerten Vorteil nach § 40 EStG pauschal besteuert (> Rz 25). Er gilt ferner nicht für die verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen; hierfür gilt als lex specialis § 3 Nr 39 EStG (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 40).

 

Rz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Im Übrigen geht § 8 Abs 3 EStG der Regelung des § 8 Abs 2 EStG vor (lex specialis). Davon geht auch der BFH aus (BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402 Rz 12; zur Systematik von § 8 EStGSachbezüge Rz 30 ff [34]). Der BFH räumt den Beteiligten aaO allerdings ein Wahlrecht zwischen § 8 Abs 2 und Abs 3 EStG ein (> Rz 9/2 und > Rz 65 ff). Die FinVerw folgt dem BFH (BMF vom 16.05.2013, BStBl 2013 I, 729). Zum Ansatz des Endpreises iSv § 8 Abs 3 EStGRz 16/1.

Endpreis iSv § 8 Abs 3 EStG ist das dem Verbraucher am Ende von Verkaufsverhandlungen gemachte letzte Angebot des ArbG (Änderung der Rechtsprechung; > Rz 9); zu weiteren Einzelheiten > Rz 16 ff. Er unterscheidet sich von dem Endpreis des § 8 Abs 2 EStG dadurch, dass dort grundsätzlich der "günstigste Preis am Markt" insgesamt – aber ohne individuelle Preisverhandlungen – maßgebend ist; allerdings kann dann der Rabatt-Freibetrag von 1 080 EUR (> Rz 55 ff) nicht abgezogen werden.

Die Bewertungsmethode des § 8 Abs 3 EStG ist für den einzelnen geldwerten Vorteil insgesamt anzuwenden, also auch über den Freibetrag hinaus (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687 [690]). Dies gilt ebenso bei Sachbezügen, für die die SvEV Werte bestimmt (> Sachbezugswerte Rz 3). Zur Wirkungsweise des § 8 Abs 3 EStG in einem Überblick vgl das folgende Beispiel:

 

Beispiel:

A ist ArbN einer Fluggesellschaft, die ihm die ersten zwei Flüge im Kalenderjahr als Freiflug und alle weiteren Flüge mit einer Preisermäßigung von 50 % anbietet. Diese Vergünstigungen gelten auch für eine Begleitperson.

a) A ist im Februar 2019 mit seiner Frau von Frankfurt nach Johannesburg und zurück geflogen; hierfür wird der Freiflug in Anspruch genommen.

b) Im Juli 2019 hat A einen zweiten Freiflug in Anspruch genommen und ist allein für drei Tage von Düsseldorf nach Barcelona geflogen.

c) Ende November 2019 hat er mit seiner Frau spontan in der Dominikanischen Republik Urlaub gemacht und für den Flug von Düsseldorf nach Santo Domingo 50 % Ermäßigung bekommen.

Die Preisvorteile, die bei A aufgrund seines Dienstverhältnisses zum Arbeitslohn gehören, werden wie folgt bewertet und versteuert:

a) Freiflug Frankfurt-Johannesburg und zurück: Im Reisebüro beträgt der günstigste Preis je Person 805 EUR, beim ArbG kostet der Flug 825 EUR. A kann zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs 2 oder Abs 3 EStG wählen. Er wählt die Bewertung nach Abs 3, um für diesen Vorteil den Rabattfreibetrag nutzen zu können. Der Angebotspreis des ArbG beträgt bei zwei Personen – nach Minderung um 4 % – 1 584 EUR. Dieser geldwerte Vorteil bleibt bis zu 1 080 EUR steuerfrei; individuell zu versteuern bleiben 304 EUR.

b) Der günstigste Flugpreis von Düsseldorf nach Barcelona beträgt für diesen Zeitraum 195 EUR. Der ArbG bietet den Flug für 210 EUR an. Die Flugkilometer zwischen Düsseldorf und Barcelona betragen 1 150 km. Da sich der ArbG in diesem Fall zur Pauschalierung der LSt bereit erklärt (> Rz 25), ist die Reise zwingend nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten. Anzusetzen sind nicht – wie bei § 8 Abs 3 EStG – 96 % von 210 EUR, sondern der amtliche Sachbezugswert (ein sog "Durchschnittswert" [> Sachbezüge Rz 65 ff]) für Flugreisen von ArbN der Airlines (Gleich lautende Ländererlasse vom 16.10.2018, BStBl 2018 I, 1088; > Anh 15 S 17; ergänzend > Fliegendes Personal Rz 3–4). Es erg...

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