Rz. 65

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sachbezüge, für die die SvEV keine amtlichen Werte festsetzt, sind mit den üblichen Preisen am Abgabeort zu bewerten (§ 3 Abs 1 Satz 1 SvEV). Soweit die Bundesregierung keine Sachbezugswerte im Verordnungswege bestimmt, bleibt Raum für die Festsetzung weiterer Sachbezugswerte durch die FinVerw. Deshalb sind die Bundesländer zur Festsetzung besonderer amtlicher Sachbezugswerte für die ESt/LSt ermächtigt (vgl § 8 Abs 2 Satz 10 EStG), die dann auch beitragsrechtlich gelten (vgl § 3 Abs 1 Satz 2 SvEV). Sachlich zuständig dafür ist die oberste Landesfinanzbehörde; sie bedarf der Zustimmung des BMF, um die Anwendung einheitlicher Maßstäbe im Bundesgebiet zu gewährleisten. Dementsprechend ergehen solche Festsetzungen nicht in Form von BMF-Schreiben, sondern als Ländererlass. Zur Unterscheidung von den Werten der SvEV werden sie als Durchschnittswerte bezeichnet.

 

Rz. 66

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Beispiele für Durchschnittswerte finden sich in > Anh 15 als Sachbezugswerte für Freiflüge und verbilligte Flüge, die Luftverkehrsgesellschaften anbieten (> Fliegendes Personal Rz 3, 4; > Anh 15 S 17; ergänzend das Beispiel bei > Rabatte Rz 13) oder für die Überlassung von Rundfunk- und Fernsehgeräten (> Fernsehgerät Rz 1; > Anh 15 S 15).

 

Rz. 67

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Andere Regelungen, wie der Durchschnittssatz für die auf Seefahrzeugen gewährte Beköstigung (> Anh 15 S 7) oder die Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der > Bundeswehr und der > Bundespolizei einschließlich besonderer Regelungen für die Polizei einzelner Länder haben uE ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs 2 EStG iVm der SvEV; aus Letzterer werden die "festgesetzten" Werte abgeleitet. Sie sind keine Durchschnittswerte iSv § 8 Abs 2 Satz 10 EStG, weil sie als Ländererlass nicht mit Zustimmung des BMF ergehen oder als Bundeserlass nicht die Voraussetzungen eines Ländererlasses mit Zustimmung des BMF erfüllen.

 

Rz. 68

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Amtlich festgesetzte Durchschnittswerte sind wie Sachbezugswerte in allen Fällen der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der von ihnen geregelten Sachbezüge anzuwenden, mit Ausnahme der bereits dargestellten Fälle des § 8 Abs 3 EStG (> Rz 34). Das gilt auch für jene Fälle, in denen die tatsächlichen Endpreise am Abgabeort deutlich unter oder über den amtlichen Werten liegen; dies ergibt sich aus ihrem Charakter als Durchschnittswert. Ob in Ausnahmefällen etwas anderes deswegen gelten kann, weil Sachverhalte von der Bandbreite der der Durchschnittsbewertung zugrunde liegenden Sachverhalte auch bei Anlegung eines weiten Maßstabs abweichen, ist uE zu verneinen. Etwas anderes gilt wohl nur, wenn die Abweichung ein Ausmaß ­erreicht, das zur Annahme eines andersartigen als des vom Durchschnittswert geregelten Sachbezugs zwingt.

 

Rz. 68/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Als ‚Verwaltungsregelung’ erkennt die Rechtsprechung den Rechtsnormcharakter von Durchschnittswerten nicht an (uE zweifelhaft, weil ihnen eine besondere gesetzliche Ermächtigung in § 8 Abs 2 Satz 10 EStG zugrunde liegt). Die Gerichte sind deshalb formal nicht daran gebunden und wenden sie nur an, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind (EFG 1993, 155; Schmidt/Krüger, § 8 EStG Rz 64; L/B/P/Pust, § 8 EStG Rz 527). Für das FA ist der Ansatz zwingend.

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