Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Werden Fernsehgeräte unentgeltlich an ArbN überlassen, führt das zu einem geldwerten Vorteil (Sachbezug). Als Wert des Sachbezugs ist monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises anzusetzen (FinVerw, > Anh 15 S 15). Wird Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug zu erfassen, soweit nicht § 8 Abs 3 EStG anzuwenden ist (> Rabatte Rz 55 ff). Die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG gilt nicht bei Anwendung der 1-%-Regelung, weil es sich um einen amtlichen Durchschnittswert handelt; anders bei der Gebührenersparnis, sofern nicht § 8 Abs 3 EStG anzuwenden ist (> Sachbezüge Rz 53). Entsprechendes gilt für private Sender. Zu Telekommunikationsgeräten gehört ein TV-Gerät uE nicht, auch wenn eine interaktive Anwendung möglich ist; § 3 Nr 45 EStG ist deshalb nicht anwendbar (> Telekommunikationskosten).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Aufwendungen für ein Fernsehgerät sind keine WK/BA, auch wenn das Gerät gleichzeitig dem Beruf dient wie zB bei Fernsehschaffenden (vgl BFH – GrS – 100, 317 = BStBl 1971 II, 21). UE handelt es sich um echte ‚gemischte’ Aufwendungen, die eine Aufteilung ausschließen (> Lebensführung Rz 4 – 5). Etwas anderes gilt uE aber für ein Fernsehgerät, das ein (selbständiger) Fernsehautor und Regisseur außerhalb seiner Wohnung in beruflich genutzten Räumen aufgestellt hat und das er nur unwesentlich privat nutzt (> Lebensführung Rz 4/1); ebenso uE, wenn ein nichtselbständiger Fernsehschaffender in seinem häuslichen > Arbeitszimmer ein zweites Fernsehgerät als > Arbeitsmittel so gut wie ausschließlich beruflich nutzt.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zu Wiederbeschaffungskosten eines infolge eines unabwendbaren Ereignisses verlorenen Fernsehgeräts > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Die Zuwendung eines Fernsehgeräts ist kein typischer Unterhalt iSv § 33a Abs 1 EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 63). Die Aufwendungen für ein Fernsehgerät während eines Aufenthalts im Krankenhaus sind keine Krankheitskosten und deshalb nicht als AgB gemäß § 33 EStG abziehbar (EFG 1997, 1312; BFH/NV 1998, 448).

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