Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Bundespolizei ist aus dem Bundesgrenzschutz hervorgegangen (vgl das Gesetz vom 21.06.2005, BStBl 2005 I, 854). Zur Steuerfreiheit bestimmter Sachbezüge und geldwerter Vorteile aus dem Dienstverhältnis (Gestellung von Dienstkleidung sowie Einkleidungsbeihilfen oder eine Abnutzungsentschädigung für Dienstkleidung, im Einsatz gestellte Verpflegung oder ein Verpflegungszuschuss, die gesetzlich vorgesehene Heilfürsorge) vgl § 3 Nr 4 EStG. Für die Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft gelten besondere Werte, die aus der SvEV abgeleitet sind (> R 8.1 Abs 4 und Abs 5 LStR; für 2018 vgl FinMin NW vom 29.12.2017 – S 2334–16 – V B 3). Bei vorübergehender Unterbringung, zB bei Lehrgängen, gehört die Gestellung der Unterkunft zur steuerfreien Trennungsentschädigung (§ 3 Nr 13 EStG). Ebenso wird die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich nicht erfasst, soweit diese Aufwendungen wegen > Doppelte Haushaltsführung (> R 9.11 Abs 10 LStR) als WK abziehbar wären. Zulagen nach der EZulV für bestimmte Tätigkeiten (zB für Bergführer oder für den Einsatz auf See) sind nur dann steuerfrei, wenn und soweit sie als > Aufwandsentschädigungen im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen sind (vgl § 3 Nr 12 Satz 1 EStG). Eine nach § 17a EZulV gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nach der zutreffenden Wertung der Rechtsprechung auch nicht nach § 3b EStG steuerfrei (vgl BFH 257, 96 = BStBl 2017 II, 644; dazu Geserich, NWB 2017, 1486; > Lohnzuschläge Rz 34). Zu Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Zügen > Deutsche Bahn Rz 7 Polizeivollzugsbeamte. Ergänzend > Beamte, > Beamtenanwärter, > Polizei.

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