Rz. 30

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 8 EStG ist eine besondere Bewertungsvorschrift iSd § 1 Abs 2 BewG. Die Bewertung nach § 8 EStG für geldwerte Vorteile einschließlich der Sachbezüge hat deshalb Vorrang vor den Regeln des BewG.

 

Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abs 1 enthält die für alle Überschusseinkünfte (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 EStG) maßgebliche Definition des Einnahmebegriffs, die systematisch allerdings zu § 2 EStG gehört. Die Abs 2 und 3 regeln – vorbehaltlich von Sondervorschriften für Vermögensbeteiligungen (> Rz 23, 26) – die Bewertung von > Einnahmen, die nicht in > Geld bestehen, also die Bewertung von geldwerten Vorteilen, zu denen die Sachbezüge gehören; zum Begriff Sachbezug > Rz 3 ff. Sie enthalten überdies Steuerbefreiungen für "Sachbezüge" wie die > Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Rz 50 ff) und den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (> Rabatte Rz 10 ff, 55ff). Abs 4 enthält eine Definition für die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn".

 

Rz. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG enthält den für alle Überschusseinkünfte geltenden Bewertungsgrundsatz, dass nicht in Geld bestehende > Einnahmen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind (> Rz 39 ff). Auf den Aufwand des ArbG kommt es nicht an (BFH 239, 410 = BStBl 2013 II, 382 Tz 25); zu einer Ausnahme > Rz 40. Das ist anders als bei den Gewinneinkünften, für die § 6 EStG grundsätzlich die Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorsieht.

Abs 2 Satz 2 bis 5 regelt den Sonderfall der Bewertung privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (zu Einzelheiten > Kraftfahrzeuggestellung). Nur für > Arbeitnehmer und für Sachbezüge bestehen besondere, den allgemeinen Bestimmungen vorgehende Regelungen in § 8 Abs 2 Satz 6 bis 10 EStG (Ansatz amtlicher > Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte; > Rz 33); Abs 2 Satz 11 enthält eine monatliche > Freigrenze (> Rz 50 ff) und Abs 2 Satz 12 eine Steuervergünstigung bei der Überlassung von Wohnungen mit dem Ziel, die Miete für Wohnraum in hochpreisigen Ballungszentren zu reduzieren und die soziale Fürsorge des ArbG zu unterstützen, wenn er seinen ArbN entsprechende Wohnungen vergünstigt überlässt. Die Sonderregelung des § 8 Abs 3 EStG (Bezug von Waren oder Dienstleistungen des ArbG, > Rz 34) sowie § 8 Abs 2 Satz 2 bis 11 und § 3 Nr 39 EStG gehen auch § 37b EStG vor (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34; außerdem > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 3/3).

 

Rz. 33

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Ansatz der amtlichen > Sachbezugswerte der SvEV ist zwingend (§ 8 Abs 2 Satz 6 EStG; zu Einzelheiten der Rechtssystematik > Rz 61). Ein Wahlrecht zwischen dem vorrangigen Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG und dem üblichen Marktpreis des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG ist selbst dann nicht gegeben, wenn der Sachbezugswert über dem Marktwert liegt (vgl BFH/NV 2004, 1087 = HFR 2004, 632; BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948). Diese Auslegung bedeutet, dass man die den Sachbezugswerten zugrunde liegende > Typisierende Betrachtungsweise für diese Fälle allgemein anerkennt, selbst wenn sie in Einzelfällen zu einer Überbesteuerung (siehe zB > Rz 35/1) führt.

Gleiches wie für die amtlichen > Sachbezugswerte gilt, wenn eine oberste FinBeh Durchschnittswerte festgesetzt hat (vgl § 8 Satz 10 EStG; > Rz 65 ff). Diese sind – vorbehaltlich des vorrangig anzuwendenden § 8 Abs 3 EStG (> Rz 34) – auch dann maßgebend, wenn eine Bewertung nach Abs 2 Satz 1 im Einzelfall zu einem niedrigeren Wert führt. Anders als bei den Werten der SvEV ist dies für Durchschnittswerte nicht besonders geregelt; es ergibt sich aber daraus, dass § 8 Abs 2 Satz 10 EStG lex specialis zu Satz 1 ist (allerdings halten sich die Gerichte nicht an amtliche Durchschnittswerte gebunden; > Rz 68/1).

 

Rz. 34

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 8 Abs 3 EStG regelt die Bewertung von Sachbezügen, die in Waren oder Dienstleistungen des ArbG bestehen, die dieser nicht überwiegend für seine ArbN herstellt, vertreibt oder erbringt, und die nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden (zu Einzelheiten > Rabatte; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG erfüllt, ist abweichend von dessen Abs 2 Satz 1 (also statt des Endpreises am Abgabeort) der besondere Endpreis iSd § 8 Abs 3 EStG anzusetzen. § 8 Abs 3 Satz 1 EStG ist – soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind (> Rabatte Rz 10 ff) – auch dann anzuwenden, wenn die Summe des Werts der Sachbezüge den Rabatt-Freibetrag übersteigt (beachte aber > Rz 35 ff). § 8 Abs 3 EStG hat zudem Vorrang vor § 8 Abs 2 Sätze 2 bis 12 EStG, gilt also auch statt der Sonderregelungen für die Bewertung des Firmenwagens, der amtlichen Sachbezugs- oder Durchschnittswerte oder der Wohnungsüberlassung nach Abs 2 Satz 12; der Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens für einen ArbN eines Autovermieters ist mithin nach § 8 A...

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