Rz. 25

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 8 Abs 3 EStG ist nicht anwendbar, wenn der ArbG den geldwerten Vorteil aus der Verbilligung nach § 40 EStG pauschal besteuert (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Hier richtet sich die Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG. Im Übrigen geht § 8 Abs 3 EStG der Regelung des § 8 Abs 2 EStG vor (> Rz 13 mit Beispiel; beachte allerdings > Rz 9/2 und > Rz 65 ff). Der ArbG darf aber für jeden einzelnen Sachbezug entscheiden, ob er den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs 3 EStG bewerten oder nach § 40 EStG pauschalieren will (> R 8.2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 LStR; dann Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG). Sobald der Rabatt-Freibetrag (> Rz 55 ff) ausgeschöpft ist, können zusätzliche Sachbezüge pauschal besteuert werden mit der Folge, dass diese nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten sind (vgl Offerhaus, StBp 1991, 190). Die Aufteilung eines – einheitlichen – Sachbezugs in einen den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG ausschöpfenden Teil und einen zu pauschalierenden Teil ist nur zulässig, wenn die Pauschalierung beantragt wird und die Pauschalierungsgrenze (1 000 EUR im Kalenderjahr) überschritten wird. Dies gilt auch, wenn der Antrag zwar gestellt wird, sich aber keine LSt ergibt. Zur sog NullpauschalierungRz 13 Beispiel unter Abwandlung zu b).

 

Rz. 26–29

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffern einstweilen frei.

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