Rz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

§ 8 Abs 3 EStG gilt für alle ArbN im einkommensteuerrechtlichen Sinn, auch wenn sie arbeitsrechtlich keine ArbN sind, wie zB > Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH. Auch leitende Angestellte iSd § 5 Abs 3 BetrVG sind begünstigt. Er gilt auch für geringfügig Beschäftigte (> Geringfügige Beschäftigung) oder Aushilfen, deren Löhne nach § 40a EStG pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 173 ff). Bei ArbN-Ehegatten ist § 8 Abs 3 EStG nur anwendbar, wenn der ArbG-Ehegatte auch anderen ArbN in vergleichbarer Position entsprechende Vorteile gewährt; zum Fremdvergleich > Arbeitnehmer Rz 80 ff. Nicht begünstigt sind aber zB > Gesellschafter von Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften sowie sonstige Selbständige, auch wenn das Verhältnis zum Geschäftsherrn ein arbeitnehmerähnliches ist, wie zB bei selbständigen Handels- oder Versicherungsvertretern (EFG 2009, 235 = DStRE 2009, 837, nachfolgend dazu BFH/NV 2010, 1436). Zu einer Übersicht von ArbN im arbeitsrechtlichen Sinn > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 26.

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