Rz. 41

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Sind die in § 8 Abs 3 Satz 1 HS 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt, regelt § 8 Abs 3 Satz 1 HS 2 EStG lediglich die Folgen der besonderen Rabattbesteuerung (BFH 200, 289 = BStBl 2003 II, 371; BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373). Um den Wert des Preisvorteils zu bestimmen, der den ArbN zufließt, die teilentgeltlich (verbilligt) oder gar unentgeltlich (kostenlos) überlassene Waren und Dienstleistungen erwerben, sind diese Leistungen mit den um 4 % geminderten Endpreisen zu bewerten, zu denen der ArbG sie betriebsfremden Verbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs 3 Satz 1 HS 2 EStG; > R 8.2 Abs 2 LStR). Bietet der ArbG die Waren oder Dienstleistungen selbst nicht Verbrauchern an (zB ein Produzent oder Zwischen- oder Großhändler), wird auf das Angebot des nächstansässigen Abnehmers der Waren und Dienstleistungen des ArbG abgestellt (> Rz 48 ff). Hier wird vom ArbG erwartet, dass er sich über die Endpreise seiner Abnehmer informiert (BT-Drs 11/2157, 141).

 

Rz. 42

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG hat sich über die Zeit geändert (dazu > Rz 9). Zwar gilt auch heutzutage weiterhin der Grundsatz, dass ‚Endpreis’ iSv § 8 Abs 3 EStG der nach der PAngV zB in verbindlichen Preisaushängen (Listenpreisen) ausgewiesene Preis ist, der aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Fällen des § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge Rz 38 ff) um 4 % gemindert wird (> Rz 9 und > Rz 41).

 

Rz. 43

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Anders ist es aber, wenn das sich an die Allgemeinheit der Interessenten richtende erste Angebot (invitatio ad offerendum) nach den Gepflogenheiten einer Branche im allgemeinen Geschäftsverkehr verhandelbar ist wie zB bei einer unverbindlichen Preisempfehlung, und regelmäßig tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird (vgl BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687). Dann ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende bereits rabattierte Preis maßgebend (BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Maßgebend sind somit die "tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise". Auch dieser Wert wird um 4 % gemindert (vgl § 8 Abs 3 Satz 1 EStG). Damit soll vermieden werden, dass Preisnachlässe, die auch betriebsfremde Kunden im normalen Geschäftsverkehr erhalten, zu Unrecht als > Arbeitslohn erfasst und besteuert werden (‚Scheinlohn’); letztlich sollen nur tatsächlich zusätzliche ArbN-Preisnachlässe dem LSt-Abzug unterliegen (BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402). Zu einer Stellungnahme > Rz 9/1.

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