Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Den unentgeltlichen Haustrunk, den ArbN des Brauereigewerbes erhalten, hat BFH 164, 266 = BStBl 1991 II, 720 als stpfl geldwerten Vorteil behandelt. Seit 1990 bleiben aber Haus- und Freitrunk im Rahmen des § 8 Abs 3 EStG steuerfrei. Zur Aufzeichnung der steuerfreien Bezüge im > LohnkontoRabatte Rz 62.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG bleiben die Deputate im Brauereigewerbe steuerfrei, soweit die Getränke vom eigenen ArbG erzeugt werden oder er mit ihnen nicht überwiegend zur Bedarfdeckung seiner ArbN handelt und soweit der Wert der überlassenen Getränke 1 080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Für die Bewertung ist von den um 4 % ermäßigten Endpreisen auszugehen, zu denen der ArbG die Getränke fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Solche Endpreise ergeben sich zB aus Preislisten für Letztverbraucher. Rabatte für Groß- und Dauerkunden dürfen nicht berücksichtigt werden. Soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG nicht gegeben sind, gehört der geldwerte Vorteil zum stpfl Arbeitslohn. Ist § 8 Abs 3 EStG grundsätzlich anwendbar, wird aber lediglich der Freibetrag von 1 080 EUR überschritten, bleibt die in § 8 Abs 3 EStG geregelte Bewertung auch insoweit maßgebend. Ergänzend > Rabatte Rz 41 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ist § 8 Abs 3 EStG nicht anwendbar, zB weil der ArbG selbst die abgegebenen Getränke nicht erzeugt oder mit ihnen handelt, ist der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am jeweiligen Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > Sachbezüge Rz 38 ff). Das sind 96 % des Preises, mit dem die Waren dem Letztverbraucher von dem nächstansässigen Abnehmer des ArbG im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden (Ladenpreis). Auch hierbei darf ein nur Groß- und Dauerkunden gewährter Rabatt nicht berücksichtigt werden. Die Freigrenze gemäß § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) kann zur Anwendung kommen, ebenso die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff (§ 37b EStG).

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