Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Genussmittel wie der vom ArbG zum Verzehr am Arbeitsplatz kostenlos angebotene Kaffee, Tee oder andere Getränke zB aus dem Getränkeautomaten, sowie Zigaretten, Gebäck oder sonstige Süßigkeiten gehören nicht zum stpfl > Arbeitslohn, wenn und soweit sie nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage, sondern als im gesellschaftlichen Umgang übliche Darreichung gewährt werden (> R 19.6 Abs 2 LStR). Dazu gehören auch die während einer Besprechung den Gästen und eigenem Personal angebotenen Erfrischungen. Zu Einzelheiten > Geschenke Rz 12 ff, > Betriebsveranstaltungen Rz 20, > Getränke, > Kaffee. Das gilt aber nicht ohne Weiteres auch für eine Zwischenmahlzeit und die im Zusammenhang damit gereichten Getränke. Backwaren und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr sind jedoch noch nicht steuerbare > Aufmerksamkeiten. Für die Annahme eines Frühstücks muss mindestens ein Aufstrich oder Belag hinzukommen (BFH 265, 239 = BFH/NV 2019, 1295); zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 1 ff, 70 f. Sobald arbeitsrechtlich ein Anspruch auf derartige Genussmittel besteht, handelt es sich steuerlich um Arbeitslohn mit Deputatcharakter. Entsprechendes gilt uE, wenn der ArbN solche Leistungen verbilligt erwerben kann, denn dann beruht das Angebot nicht auf gesellschaftlichem Umgang. Dann bleiben Genussmittel ebenso wie Nahrungsmittel und Getränke nur im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 3, 7, 50 ff) oder § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) steuerfrei. Ergänzend > Freitabak und > Freitrunk im Brauereigewerbe.

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