Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Rahmen des § 8 Abs 3 EStG sind Deputate steuerfrei. Zur Aufzeichnung der steuerfreien Bezüge im > LohnkontoRabatte Rz 62.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Deshalb bleiben Tabakwaren, die der ArbG selbst erzeugt oder mit denen er nicht überwiegend zur Bedarfsdeckung seiner ArbN handelt, bis zu einem Wert von 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. In diesem Rahmen bleiben die herkömmlichen Deputate steuerfrei. Der anzusetzende Wert einer Packung Zigaretten beträgt 96 % des Preises, zu dem sie dem Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (> Rabatte Rz 41 ff); das ist der Ladenpreis. Entsprechendes gilt für andere Tabakwaren.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Sachbezüge, für die § 8 Abs 3 EStG nicht anwendbar ist, sind mit 96 % ihres Endpreises am jeweiligen Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; > Sachbezüge Rz 38 ff) anzusetzen. Rabatte wie für Groß- und Dauerkunden dürfen nicht berücksichtigt werden. Das dürfte zB für ArbN der Verbände der Zigarettenindustrie und deren Forschungsinstitute gelten. Hier kann die Freigrenze iSv § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) und eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff (§ 37b EStG) in Betracht kommen.

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