Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verabreicht der ArbG Betriebsangehörigen während der Arbeitszeit unentgeltlich Kaffee, Tee oder ähnliche Erfrischungen zum sofortigen Verzehr am Arbeitsplatz, so handelt es sich um eine steuerfreie Aufmerksamkeit (> R 19.6 Abs 2 LStR). > Mahlzeiten. Überlässt zB eine Kaffeerösterei ihren ArbN Kaffee oder Tee, so ist dies ein geldwerter Vorteil, der im Rahmen des § 8 Abs 3 EStG steuerfrei bleibt (> Rabatte).

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