Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Sammelbegriff Sachbezüge umfasst die unentgeltliche oder teilentgeltliche (verbilligte) Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Eigentum (zB > Grundstück, > Aktien oder sonstige Wertpapiere, > Kleidung, > Mahlzeiten, > Getränke einschließlich Deputate [> Rz 7] und andere Waren wie > Zigaretten oder Treibstoff und Energie). Auch die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur zeitweiligen Nutzung (meist Besitzüberlassung) wie zB die Überlassung einer Wohnung (> Dienstwohnung) oder eines Firmenwagens (> Dienstwagen, ausführlich > Kraftfahrzeuggestellung), oder Dienstleistungen, die ein Stpfl aufgrund des Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt in Anspruch nehmen kann, gehören zu den > Einnahmen iSv § 8 Abs 1 EStG (vgl BFH 187, 28 = BStBl 1999 II, 213). Ergibt sich ein Wertunterschied zwischen dem vom ArbN erbrachten Gegenwert für die Sach- oder Dienstleistung und ihrem Marktwert, wird sie also verbilligt überlassen, so wird dieser Wertunterschied wie ein Sachbezug bewertet (vgl § 8 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 EStG). Ein tatsächlich zugeflossener geldwerter Vorteil ist auch dann als Einnahme zu erfassen, wenn die Bereicherung dem Empfänger aufgedrängt worden ist, solange es ihm überlassen ist, den Vorteil zu nutzen oder nicht (BFH 154, 218 = BStBl 1988 II, 995). Zu Einzelbeispielen > Rz 70.

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ob ein Sachbezug oder aber Barlohn (> Geld) vorliegt, war nach Auffassung des BFH (vgl Grundsatzurteile BFH 232, 50 = BStBl 2011 II, 383; BFH 232, 56 = BStBl 2011 II, 386; BFH 232, 62 = BStBl 2011 II, 389; BFH/NV 2011, 589; 590; dazu Schneider, NWB 2011, 508, und Hilbert, NWB 2011, 1538) allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses zu beurteilen. Mit dieser Rechtsprechung ermöglichte der BFH im Wesentlichen – vgl die Grundsatzurteile – die weitgehende Ausschöpfung der > Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG, die der Gesetzgeber eigentlich aus anderen Gründen eingeführt hatte (vgl zB BFH 207, 314 = BStBl 2005 II, 137; ausführlich > Rz 50 ff). Dies widersprach nicht nur der Intention des Gesetzgebers, sondern verstärkte die Bedenken gegen diese Vergünstigung für ArbN. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2451) wurden deshalb für bestimmte Leistungen des ArbG mit Wirkung seit dem VZ 2020 gesetzliche Festlegungen getroffen (> Rz 27), die durch das Schreiben des BMF vom 15.03.2022, BStBl 2022 I, 242 (> Anh 2 Sachbezüge) konkretisiert wurden.

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Nach § 8 Abs 1 Satz 2 EStG gehören zu den > Einnahmen in Geld auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen sowie
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und die nicht aufgrund des § 8 Abs 1 Satz 3 EStG (> Rz 5/1 ff) als Sachbezug zu behandeln sind.

Diese gesetzliche Festlegung der Einnahmen in Geld kann zu Recht als teilweise überschießend kritisiert werden (vgl entsprechend kritisch zB Busche, NWB 2022, 2902).

Eine Geldleistung und kein Sachbezug fließt einem ArbN darüber hinaus dann zu, wenn dem ArbN zwar eine Sache zugewendet wird, er jedoch eine Geldleistung verlangen könnte. Dies gilt insbesondere für den in Geld vereinbarten Arbeitslohn, aber auch dann, wenn ein ArbG einen Zuschuss in Geld unter der Bedingung zahlt, dass der ArbN mit einem bestimmten Unternehmen einen Vertrag schließt (BFH 261, 543 = BStBl 2019 II, 373). Von den zweckgebundenen Geldleistungen und nachträglichen Kostenerstattungen abzugrenzen sind die nach § 3 Nr 50 EStG steuerfreien > Durchlaufende Gelder und > Auslagenersatz. Darum handelt es sich idR nicht, wenn die Waren oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch des ArbN bestimmt sind.

 

Rz. 5/1

Von den nach § 8 Abs 1 Satz 2 EStG als Geldleistung anzusehenden Geldsurrogaten sind Gutscheine und Geldkarten ausgenommen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs 1 Nr 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen (vgl § 8 Abs 1 Satz 3 EStG; erläuternd Scherf/Gerstl, NWB 2022, 1575; berechtigterweise kritisch zum Verweis auf das ZAG Busche, NWB 2022, 2902). Es handelt sich danach um einen Sachbezug, wenn der ArbG einen Gutschein oder eine Geldkarte zuwendet, die entweder

  1. für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (> Rz 5/3) oder
  2. für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden kann (> Rz 5/4) oder
  3. auf den Einsatz im > Inland beschränkt ist und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren- oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarun...

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