Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Beträge, die der ArbN vom ArbG erhält, um sie für ihn auszugeben, sind keinArbeitslohn (vgl § 3 Nr 50 EStG; > R 3.50 LStR). Die Ausgaben dürfen aber nicht zu den Aufwendungen für die private > Lebensführung des ArbN gehören (BFH 117, 470 = BStBl 1976 II, 231); im Einzelnen > Auslagenersatz; dort auch zum Unterschied zwischen durchlaufenden Geldern und Auslagenersatz sowie zur Abgrenzung der durchlaufenden Gelder.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Durchlaufende Gelder sind zB Heimarbeiterzuschläge in bestimmter Höhe (> R 9.13 Abs 2 LStR; ergänzend > Hausgewerbetreibende), die zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei Heimarbeit gewährt werden; außerdem > Geistliche Rz 10.

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