Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Gesetzliche Freigrenzen dienen im Besteuerungsverfahren dazu, eine verwaltungsaufwendige Überprüfung und Erfassung geringfügiger Einnahmen oder Aufwendungen zu vermeiden. Anders als ein Freibetrag bewirkt die Freigrenze nur dann eine Freistellung von der Besteuerung, wenn sie nicht überschritten wird. Schon wenn sie nur ganz geringfügig überschritten wird, unterliegt der gesamte Vorteil der Besteuerung ("Fallbeileffekt"). Die Freigrenze ist zu unterscheiden von der verwaltungsinternen > Aufgriffsgrenze bzw > Nichtbeanstandungsgrenze. Vgl allgemein Luck, "Alles oder Nichts" – Die Freigrenze im Steuerrecht, 2014, Diss Köln 2013.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Freigrenze bei der Erfassung geringwertiger Sachbezüge enthält § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff). Eine Freigrenze gilt auch für die steuerliche Erfassung von nicht mit ESt/LSt belasteten Einkünften (§ 46 Abs 2 Nr 1, 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 37 ff) sowie für die steuerliche Erfassung von > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG. Ferner unterliegt die Pauschalierung nach § 37b EStG einer Freigrenzenregelung (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 37 und 39). Aber auch für den Abzug von Aufwendungen sind Freigrenzen gebräuchlich. So gilt zB eine Freigrenze von 35 EUR für den Abzug von Aufwendungen für Geschenke als WK/BA (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 Satz 2 EStG iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; > Geschenke Rz 3; > Werbungskosten Rz 85). Ergänzend > Betriebsveranstaltungen, > Fehlgeldentschädigung.

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