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Anhang 2 – Sachbezüge

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Bundesministerium der Finanzen IV C 5 -- S 2334/19/10007 :007 vom 15. März 2022 (BStBl 2022 I, 242)

Zusammenfassung

Betreff: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug;
Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG
Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/2022 zu TOP 11

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16 – (BStBl 2019 II Seite 371) und vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17 – (BStBl 2019 II Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021, BStBl I Seite 624, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

1. Überblick über die Regelungen

 

Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition "Zu den Einnahmen in Geld gehören" nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die BFH-Urteile vom 11. November 2010 (BStBl 2011 II Seite 383, 386 und 389) sowie vom 7. Juni 2018 (a. a. O.) und vom 4. Juli 2018 (a. a. O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließ...

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